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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.4 Steuersatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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In Abhängigkeit der Steuerklasse und des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich der individuelle Steuersatz nach § 19 ErbStG. Insbesondere auch wegen der heftigen Kritik an der Gleichbehandlung der Steuerklasse II und Steuerklasse III im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2008, sind allerdings erst mit Wirkung für alle Erwerbe ab dem 1.1.2010 – die Steuersätze in der Steuerklasse II wieder reduziert worden.

 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
(Steuerklasse I und III seit 2009, Steuerklasse II seit 2010) I II III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %
 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit der Steuerklasse

Die A stirbt. Sie vererbt 1.000.000 EUR. Erben sind laut Testament ihr Kind B zu 60 % und ihr Lebensgefährte C zu 40 %. Das sonstige Vermögen deckt die Nachlasskosten ab.

B ist der Steuerklasse I und C der Steuerklasse III zuzuordnen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze:

 
  B: C:
Anteil am Erbe 600.000 EUR 400.000 EUR
persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR ./. 20.000 EUR
verbleiben 200.000 EUR 380.000 EUR
Steuersatz laut Tabelle 11 % 30 %
ergibt eine Steuer von 22.000 EUR 114.000 EUR

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