Der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist zwar gem. § 1 GrEStG steuerbar, aber gem. § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.[1]

Wenn die Erben vereinbaren, dass ein Erbe alle Anteile an der einen und der andere Erbe alle Anteile an der anderen grundbesitzenden Personengesellschaft erhält, sind diese Anteilsvereinigungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit.[2]

Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit..[3] Eine Personengesellschaft und eine Erbengemeinschaft stellen trotz Beteiligungsidentität unterschiedliche Zuordnungssubjekte dar und unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, sodass Grundstücke der Personengesellschaft nicht zum Nachlass i. S. d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören, wenn eine Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft im Wege der Erbschaft übergegangen ist und die Personengesellschaft Grundstücke an die Gesellschafter bzw. Miterben überträgt.[4]

Erhält ein Erbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Grundstück bzw. einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, und tauscht er dieses in der Folgezeit mit einem anderen Miterben, ist dieser Tauschvorgang nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.[5]

Der BFH muss prüfen, ob die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit den Umwandlungsfällen des § 1 Abs. 1 UmwStG vergleichbar ist, sodass auch § 6a Satz 1 Halbs. 2 GrEStG weit auszulegen ist.[6]

Die Vereinigung aller Anteile einer GmbH in der Hand einer Person unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft Grundstücke im Inland gehören, auch dann, wenn die Anteilsvereinigung aufgrund einer Erbauseinandersetzung unter Geschwistern erfolgt.[7]

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 3 GrEStG liegt vor bei Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft, auch wenn die Fortsetzung der gesamthänderischen Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft an den betreffenden Grundstücken erfolgt (Personen- und Beteiligungsidentität).[8]

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