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Einfuhr von Arzneimitteln durch Apotheker unter Einschaltung der Arzneimittel-Verwaltungsbehörde zu prüfen

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 S. 1 AMG nicht vorliegen, kann die Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen werden.

2. Ob ein Apotheker gem. § 73 Abs. 3 S. 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu beziehen, die unter den Voraussetzungen des S. 1 der Vorschrift eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist zu entscheiden.

 

Normenkette

Art. 4 Nr. 5, Art. 8, Art. 73, Art. 75 ZK, Art. 250 ZKDVO, § 73 Abs. 3, § 74 AMG

 

Sachverhalt

Ein Apotheker hatte für seine Apotheke Waren in den USA bestellt. Er meldete die Sendung zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das HZA nahm die Anmeldung an.

Die am folgenden Tag durchgeführte Beschau führte jedoch zu der Feststellung, dass es sich bei den Waren überwiegend um Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes (AMG) handle, ohne dass ersichtlich sei, dass die Einfuhrvoraussetzungen nach diesem Gesetz vorlägen. Das HZA erklärte deshalb die Zollanmeldung für ungültig und stellte die Waren sicher.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des FG (Hessisches FG, Urteil vom 17.09.2007, 7 K 3132/05) aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, damit geprüft wird, ob der Einfuhr der Arzneimittel VuB entgegenstehen und ob ggf. die Voraussetzungen des Art. 8 ZK gegeben sind, ob dem Kläger also bek...

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