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Eigentumsvorbehalt / 3 Sonderformen des ­Eigentumsvorbehalts

Julia Preußer
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3.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die Vorbehaltsware sichert beim erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht nur den Kaufpreiszahlungsanspruch, sondern auch andere Forderungen ab. Bedingung für den Eigentumsübergang auf den Käufer ist die Tilgung aller von der Vereinbarung erfassten Forderungen.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wird häufig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen verwendet, und zwar auch in einer sehr weitgehenden Form, dem sog. Kontokorrentvorbehalt. Dieser bezieht sich auf alle ­gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Der Käufer wird dann erst mit Tilgung der Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung Eigentümer der Vorbehaltsware. Ist das geschehen, lebt der Vorbehalt durch das spätere Entstehen neuer Forderungen nicht wieder auf.[1]

Die Erweiterung bedeutet eine starke Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Käufers, sodass sich die Frage stellt, wann sie unwirksam ist:

  • Eindeutig verboten ist die Ausdehnung auf Forderungen Dritter (§ 449 Abs. 3 BGB). Das Verbot betrifft auch den sog. Konzernvorbehalt, der den Eigentumsübergang von der Erfüllung von Forderungen eines mit dem Verkäufer im Konzern verbundenen Unternehmens abhängig macht.[2]
  • Ansonsten akzeptiert die Rechtsprechung im unternehmerischen Rechtsverkehr die Erweiterung – und zwar sowohl individualvertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[3] Allerdings kann es sinnvoll sein, Freigabeklauseln aufzunehmen, um eine nachträgliche Übersicherung zu vermeiden, die droht, wenn nach ­Zahlung des Kaufpreises die Vorbehaltsware eine nur geringfügige Forderung aus der Geschäftsbeziehung sichert.[4]
  • Noch nicht höchstrichterlich entschieden, aber eher skeptisch zu beurteilen, ist die Wirksamkeit ­eines erweiterten Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zu Verbraucher...

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