Bei den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern kommt ausschließlich die Anrechnungsmethode zur Anwendung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungsmethode: Vereinigte Arabische Emirate

Die verheiratete deutsche Staatsangehörige P (Familienwohnsitz in Deutschland) wird von ihrem Arbeitgeber in das Emirat Dubai gesandt. Sie hält sich dort innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten 220 Tage auf. Das Besteuerungsrecht liegt gem. Art. 14 Abs. 1 DBA Vereinigte Arabische Emirate im Tätigkeitsstaat, also in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ein Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat gem. Art. 14 Abs. 2 DBA Vereinigte Arabische Emirate kommt nicht infrage, da sie sich mehr als 183 Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhält.

Das Besteuerungsrecht liegt zwar in den Vereinigten Arabischen Emiraten, aufgrund der Anrechnungsmethode wird der in Dubai erzielte Arbeitslohn dennoch in Deutschland besteuert. Da in Dubai auf Arbeitslöhne keine Steuern erhoben werden, sind im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung keine Steuern anzurechnen.

[1] Art. 22 Abs. 1 DBA Vereinigte Arabische Emirate; Art. 22 Abs. 1 DBA Zypern.

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