Bei Direktversicherungen ist zu unterscheiden zwischen Alt- und Neuverträgen. Das entscheidende Datum ist der 1.1.2005.

Alle vorher abgeschlossenen Verträge gelten als Altverträge, für die unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Pauschalbesteuerung von 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40b EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung angewandt werden darf.

Ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge gelten als Neuverträge, für die uneingeschränkt § 3 Nr. 63 EStG anzuwenden ist.

Ab dem 1.1.2018 wurde der § 3 Nr. 63 EStG durch das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz erneut geändert. Danach sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung steuerfrei (für 2024: 8 % von 90.600 EUR = 7.248 EUR). Sozialversicherungsfrei sind aber weiterhin nur 4 % der BBG = 3.624 EUR für 2024.

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