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Dienstleistungskommission bei Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen (zu § 3 Abs. 11 und § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3.15 Abs. 3 UStAE.

Kulturelle Veranstaltungen und der Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Werden Eintrittskarten für solche Veranstaltungen im Rahmen einer Dienstleistungskommission[1] veräußert, war umstritten, ob die Steuerbefreiung auch für die vom Dienstleistungskommissionär erbrachte Besorgungsleistung gilt. Der BFH[2] hatte dann entschieden, dass in dem Fall, in dem der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, besorgt, eine Besorgungsleistung i. S. v. § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.

Wichtig

Bei einer Dienstleistungskommission tritt der eingeschaltete Unternehmer dem Dritten gegenüber in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf. In diesem Fall gilt die Leistung als an den eingeschalteten Unternehmer ausgeführt und von diesem gegenüber dem Dritten als ausgeführt.

Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, dass personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten gesondert zu beurteilen sind und nicht auf andere Unternehmer übertragen werden können; dies scheint auch systematisch zutreffend zu sein.

Praxis-Tipp

Ist der Ort der sonstigen Leistung von der Stellung des Leistungsempfängers abhängig (Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder Nichtunternehmer), kann das umsatzsteuerrechtliche Ergebnis immer nur für jeden einzelnen Leistungsaustausch ermittelt werden. Ein auf einer Vorstufe festgestelltes Ergebnis kann dann a...

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