Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3.15 Abs. 3 UStAE.

Kulturelle Veranstaltungen und der Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Werden Eintrittskarten für solche Veranstaltungen im Rahmen einer Dienstleistungskommission[1] veräußert, war umstritten, ob die Steuerbefreiung auch für die vom Dienstleistungskommissionär erbrachte Besorgungsleistung gilt. Der BFH[2] hatte dann entschieden, dass in dem Fall, in dem der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, besorgt, eine Besorgungsleistung i. S. v. § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.

Wichtig

Bei einer Dienstleistungskommission tritt der eingeschaltete Unternehmer dem Dritten gegenüber in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf. In diesem Fall gilt die Leistung als an den eingeschalteten Unternehmer ausgeführt und von diesem gegenüber dem Dritten als ausgeführt.

Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, dass personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten gesondert zu beurteilen sind und nicht auf andere Unternehmer übertragen werden können; dies scheint auch systematisch zutreffend zu sein.

Praxis-Tipp

Ist der Ort der sonstigen Leistung von der Stellung des Leistungsempfängers abhängig (Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder Nichtunternehmer), kann das umsatzsteuerrechtliche Ergebnis immer nur für jeden einzelnen Leistungsaustausch ermittelt werden. Ein auf einer Vorstufe festgestelltes Ergebnis kann dann auch nicht bei einer Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG auf eine nachfolgende Leistung übertragen werden.

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt Abschn. 3.15 Abs. 3 UStAE um einen Hinweis auf das Urteil des BFH. Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt, ist auch die Besorgungsleistung an die Abnehmer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit.

Konsequenzen für die Praxis

Eine nach dem Urteil des BFH zwangsläufige Ergänzung des UStAE. In diesen Fällen, in denen die Leistung aufgrund der objektiven Kriterien für die ausgeführte Leistung steuerfrei ist, wäre es systematisch wenig sinnvoll, wenn eine Umsatzsteuer alleine aufgrund der Tatsache entstehen sollte, dass ein weiterer Unternehmer in die Leistungskette mit eingebunden ist.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.6.2021, III C 2 – S 7110/19/10001 :002, BStBl 2021 I S. 780.

[1] § 3 Abs. 11 UStG – der eingeschaltete Unternehmer tritt dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf.

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