Kommentar

Die Übertragung eines Miteigentumsanteils ( Miteigentum ) an einem Mietwohngrundstück gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen stellt einen Übergang von existenzsicherndem Vermögen dar. Es berechtigt daher den Vermögensübernehmer zum Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ; dauernde Last ). Die Versorgungsleistungen können auch in Form von Sachleistungen erbracht werden, die als unbare Versorgungsleistungen mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind. Hierzu zählen z. B. Verköstigung, Heizung und Beleuchtung.

Der Abzug als Sonderausgaben ist auch dann möglich, wenn zunächst die Übertragung des Miteigentumsanteils gegen Einräumung eines Wohnrechts ( Wohnrecht ) an einer Wohnung erfolgt, später jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes der Vermögensübergeberin das Wohnrecht auf ein Nutzungsrecht an einem Zimmer beschränkt wird und der Vermögensübernehmer dafür zusätzliche Versorgungsleistungen in Form von Verköstigung, Heizung und Beleuchtung übernimmt. Auch diese Zusatzvereinbarung ist im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe zu sehen. Bei einer derartigen, sich aus der Rechtsnatur des Übertragungsvertrages ergebenden Anpassung der Vereinbarungen an die geänderte Bedarfslage der Beteiligten können grundsätzlich auch solche neu vereinbarten Versorgungsleistungen als dauernde Lasten berücksichtigt werden, deren Wert den Wert der ursprünglich geschuldeten Leistungen übersteigt ( Vorweggenommene Erbfolge ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.08.1996, IX R 86/93

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