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Betriebsveranstaltungen: Ertragsteuerliche Beurteilung

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Kommentar

Die OFD NRW hat sich in einer Verfügung mit der ertragsteuerlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen auseinandergesetzt.

Betriebsausgabenabzug für Kostenbestandteile einer Betriebsveranstaltung

Das BMF-Schreiben v. 14.10.2015 befasst sich umfassend mit der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Anwendungsbereich des sog. Zollkodex-Anpassungsgesetzes. Ergänzend dazu ist beim Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Folgendes zu beachten:

  • Zur steuerlichen Beurteilung ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (ggf. mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind grds. betrieblich veranlasst.
  • Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die Überwiegensprüfung.

Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung

Zuwendungen i. S. d. Tz. 2 des genannten BMF-Schreibens an eigene Arbeitnehmer (auch ehemalige Arbeitnehmer als Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Praktikanten, Referendare) und deren teilnehmende Begleitpersonen zuzüglich der ggf. nicht abziehbaren Vorsteuer berechtigen in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.

Aufwendungen, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbe...

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