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Betriebliche Altersversorgung in der Rechnungslegung / 3.2.3 Mittelbare Pensionsverpflichtungen

Joachim Sartoris
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Rz. 21

Für Verpflichtungen aus Unterdeckungen mittelbarer Pensionsverpflichtungen gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zusageerteilung ein Ansatzwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Eine mittelbare Pensionsverpflichtung i. S. d. Art. 28 EGHGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht selbst erbringt, sondern hierfür einen externen Versorgungsträger einschaltet (IDW RS HFA 30, Rz. 36). Bei dem externen Versorgungsträger handelt es sich um einen externen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gem. § 1b BetrAVG, jedoch nicht um ein Treuhandmodell (CTA[1]). Das CTA stellt lediglich ein Finanzierungs- und Sicherungsvehikel dar. Die unmittelbare Pensionszusage bleibt dabei bestehen. Eine Bilanzberührung mittelbarer Pensionsverpflichtungen kann sich nur aus Unterdeckungen ergeben. Diese entstehen, soweit das Vermögen des Versorgungsträgers den Erfüllungsbetrag der Versorgungsverpflichtung unterschreitet. D. h., dem Versorgungsträger stehen weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, als am Bilanzstichtag erforderlich sind.

 

Rz. 22

Direktversicherungen

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Leibrentenversicherung auf das Leben des Mitarbeiters (versicherte Person) ab. Der Mitarbeiter erhält ein Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen, das in der Regel bis Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerruflich, danach unwiderruflich ist. Versorgungszusagen über Direktversicherungen führen gem. der Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 30, Rz 42) zu mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Eine Unterdeckung ist aufgrund des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips[2] i. d. R. nicht gegeben, sodass ein Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Bilanz nicht infrage ...

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