Das Zuflussprinzip gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bar- oder Sachlohn einräumt. So fließt z. B. bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand (ein Grundstück, Wertpapiere) zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage zu, z. B. ein Grundstück unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen. Zufluss liegt hier vielmehr erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück verschafft.
Für die zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns ist zwischen laufendem Arbeitslohn, d. h. Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig laufend zufließt, und sonstigen Bezügen zu unterscheiden. Sonstige Bezüge sind z. B. 13. Monatsgehalt, Abfindungen, Gratifikationen, Tantiemen sowie Nachzahlungen, wenn laufender Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. Der laufende Arbeitslohn gilt für die zeitliche Zuordnung als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Arbeitslohn ausgezahlt wird. Diese Regelung durchbricht – nur für den laufenden Arbeitslohn – das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG.
Vorzeitiger Zufluss
Ende Dezember wird bereits der laufende Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum Januar ausgezahlt. Hier gilt der Arbeitslohn erst als im folgenden Kalenderjahr bezogen, da der Lohnzahlungszeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, erst im Folgejahr endet. Bei Anwendung des § 11 Abs. 1 EStG wäre dieser Arbeitslohn als im Dezember des Vorjahres zugeflossen anzusehen.
Verspäteter Zufluss
Bezieht ein Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum Dezember seinen laufenden Arbeitslohn erst am 2....