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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art / 2.6 Zumutbare Belastung

Dr. Ulrich Dürr
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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (d. h. i. S. v. § 33 EStG) führen (anders als bei § 33a und § 33b EStG), auch wenn sie zwangsläufig entstanden sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann, einen Teil der außergewöhnlichen Belastung selbst zu tragen.[1]

Für die Bemessung der zumutbaren Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Die Höhe der zumutbaren Belastung errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte.[2] Dieser Prozentsatz ist gestaffelt nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Als Kind des Steuerpflichtigen zählen solche Kinder, für die er einen halben oder einen vollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld erhält.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden außergewöhnliche Belastungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.[3] Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten.

 
Wichtig

Keine zumutbare Belastung bei Unterhaltszahlungen

Im Rahmen der Sonderregelung des § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltszahlungen wird – ebenso wie beim Behinderten-Pauschbetrag und beim Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG – keine zumutbare Belastung angerechnet.

 
Zumutbare Belastung nach Einkommenshöhe und Familienstand
bei einem Gesamtbetrag der ­Einkünfte bei Kinderlosen bei Steuerpflichtigen mit
unverheiratet verheiratet oder gleichgestellt 1 oder 2 Kindern 3 oder mehr ­Kindern
bis 15.340 EUR 5 % 4 % 2 % 1 %

über

bis

15.340 EUR

51.130 EUR
6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130 EUR 7 % 6 % 4 % 2 %
des Gesamtbetrag...

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