Baumängel und Bauschäden, die auf einer mangelhaften Bauausführung beruhen, sowie altersbedingte Schäden sind üblich und werden mangels Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.[1] Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an selbstgenutztem Wohneigentum sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Schäden durch ein plötzliches Ereignis, z. B. Überschwemmung infolge Hochwassers, eingetreten sind.[2] Mit den Baumaßnahmen muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Schadensereignis begonnen werden.[3] Abziehbar können auch Aufwendungen für die nachträglich erforderlichen Isolierungsmaßnahmen sein. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil einer Wertsteigerung ("Neu für Alt") ist gegenzurechnen. Kosten, die infolge allmählichen Grundwasseranstiegs in einem Feuchtgebiet erwachsen[4], sind nicht berücksichtigungsfähig.[5]

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