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Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiter Berufsverband von Zeitungsverlegern, der gegen Entgelt Presseausweise an Journalisten ausgibt, die nicht bei einem seiner Verbandsmitglieder beschäftigt sind, unterhält insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. a KStG, § 14 Satz 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger war ein Zusammenschluss von Zeitungsverlegern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG von der KSt befreit. Gestützt auf den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1993, I A 3/22 10.1.13 (MinBl NRW 1993, 1854) gab er an Mitarbeiter seiner Mitglieder ohne Weiteres und an Journalisten, die bei keinem seiner Mitglieder angestellt waren (Nichtmitglieder), nach besonderer Prüfung und gegen eine Gebühr von 60 EUR Presseausweise aus.

In dem Runderlass heißt es u.a.: "Der Presseausweis soll den Behörden die Überprüfung erleichtern, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Journalisten, die keinen Presseausweis besitzen (z.B. nebenberufliche Journalisten), nach Maßgabe des Landespressegesetzes den gleichen Zugang zu Informationen fordern können wie Inhaber von Presseausweisen, wenn sie sich auf andere Weise als Vertreter der Presse legitimieren können."

Das FA sah in der entgeltlichen Ausgabe der Presseausweise an Nichtmitglieder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers, der von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sei. Er erließ dementsprechend KSt-Bescheide. Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.7.2012, 6 K 218/10 K, Haufe-Index 3340352, EFG 2012, 2060).

 

Entscheidung

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