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Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers / 6 Sachzuwendungen sind regelmäßig lohnsteuerpflichtig

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Ist die Arbeitgeberzuwendung keine "Aufmerksamkeit" und/oder greifen die steuerlichen Befreiungstatbestände nicht, ist jeder geldwerte Vorteil bzw. jedes Geschenk, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Sachzuwendungen

  1. Bei der Arbeitgeberzuwendung handelt es sich um keine lohnsteuerfreie Aufmerksamkeit, weil z. B. bei einem Arbeitsessen die 60-EUR-Grenze überschritten ist oder eine regelmäßige – und nicht nur gelegentliche Zuwendung wegen eines besonderen Ereignisses – vorliegt.
  2. Die Arbeitgeberleistung ist zwar betrieblich veranlasst, aber beispielsweise eine freiwillige Sonderzuwendung, wie z. B. eine Lehrabschlussprämie.[1]
  3. Der Arbeitgeber hat einen bestimmten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis mit einer Incentive-Reise für deren besonderen persönlichen Einsatz belohnt und will den bzw. die Arbeitnehmer dadurch zu weiteren Leistungssteigerungen motivieren.
 
Praxis-Tipp

Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmer eine Reise mit Besichtigungsprogramm

Mit einer vom Arbeitgeber spendierten Reise kommen die Arbeitnehmer immer dann in den Genuss eines geldwerten steuerpflichtigen Vorteils, wenn auf der Reise ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und demgegenüber der berufliche Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern in den Hintergrund tritt (sog. Incentive-Reise). Kein geldwerter Vorteil liegt aber dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf der von seinem Arbeitgeber z. B. für Geschäftspartner veranstalteten Incentive-Reise voll mit Betreuungsaufgaben beschäftigt ist, die Reise für ihn also kein Urlaub ist.[2] Allerdings sollte ihn sein Ehegatte nicht auf einer solchen Reise begleiten, weil dadurch die Reise privaten Charakter bekommen kann.

Eine Sachzuwe...

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