Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
EDV-Software | 0027 | 0135 | Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | 0480 | 0670 | Andere Anlagen, Betriebsund Geschäftsausstattung |
So kontieren Sie richtig!
Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Standard-Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der Anschaffungskosten bucht der Unternehmer die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Anschaffungskosten netto über 800 EUR kann der Unternehmer die App auf das Konto "EDV-Software" 0027 (SKR 03) bzw. 0135 (SKR 04) buchen. Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR netto, bucht der Unternehmer die Anschaffungskosten der App auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04).
Buchungssatz:
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
an Kreditkartenabrechnung |
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