Nach der Kommentarliteratur zu § 247 HGB gibt es Indizien, die für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sprechen. Im Anlagevermögen sind nur solche Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Der Begriff "dauernd" ist hierbei nicht im Sinne von "für immer" oder "für alle Zeiten" zu verstehen; entscheidend ist die vorgesehene Zeit des Dienens im Geschäftsbetrieb. Eine längere Verweildauer eines Gegenstands im Unternehmen kann unter Umständen ein Hinweis auf das Vorliegen einer "Daueranlage" und somit von Anlagevermögen sein.[1] Das Umlaufvermögen ist über eine Negativabgrenzung (Umkehrschluss) zu bestimmen. Die beabsichtigte Zweckbestimmung ist das eigentliche Kriterium für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, die tatsächliche Dauer der Verwendung dagegen nur ein Anhaltspunkt.
Zuordnung eines Grundstücks bei gewerblichem Grundstückshandel
Ein erworbenes Grundstück eines produzierenden Unternehmens stellt grundsätzlich Anlagevermögen dar, da es in der Regel dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen wird. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler hingegen, der nach objektivem Gesamtbild der Verhältnisse die Vermögensumschichtung bzw. -verwertung im Gegensatz zur Vermögensnutzung beabsichtigt, gehört das Grundstück auch bei längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht zum Anlagevermögen, sondern stattdessen zum Umlaufvermögen.
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Anlagevermögen | Umlaufvermögen |
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Mehrfachnutzung durch: | Einmalnutzung durch: |
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Demnach: Gebrauchsgüter und somit Anlagevermögen | Demnach: Verbrauchsgüter und somit Umlaufvermögen |
Tab. 1: Zuordnungskriterien Anlagevermögen/Umlaufvermögen
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