Die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Firmenwert, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar und kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Eine Vermögensminderung liegt vor, soweit das Wirtschaftsgut bilanziert ist (Ausbuchen des Buchwerts). Eine verhinderte Vermögensmehrung liegt vor, soweit keine Bilanzierung erfolgt ist (stille Reserven, selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter), da bei der Übertragung auf einen Dritten eine Gegenleistung anfallen würde, die das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde.[1]

[1] Stichworte "Firmenwert" und "Schutzrechte, gewerbliche".

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