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Anhang nach IFRS / 6.1 Segmentberichterstattung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 161

Der Anwendungsbereich des IFRS 8 ergibt sich aus IFRS 8.2 ff.. IFRS 8 ist danach nur für Unternehmen anzuwenden, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden oder die den Antrag auf Zulassung zum Handel an einem öffentlichen Markt bei der zuständigen Wertpapieraufsichtsbehörde gestellt haben[1]. Sofern ein Unternehmen sowohl einen IFRS-Konzernabschluss als auch einen IFRS-Einzelabschluss offenlegt, wird die Segmentberichterstattung nur auf Ebene des Konzernabschlusses gefordert.[2]

Nach IFRS 8.1 sollen die Angaben zur Segmentberichterstattung es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der von der Berichtertstattenden Einheit ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, zu beurteilen.

[1] Vgl. IFRS 8.2 a) bzw. b).
[2] Vgl. IFRS 8.4.

6.1.1 Abgrenzung und Bildung von Geschäftssegmenten

 

Rz. 162

IFRS 8 verfolgt eine weitgehend konsequente Ausrichtung am Management Approach, nach dem einem externen Abschlussleser das intern den Entscheidungsträgern vorgelegte Datenmaterial möglichst unverändert präsentiert wird. Der Management Approach wirkt sich insbesondere auf

  • die Segmentierungskriterien (vgl. Rz. 163),
  • den Prozess der Abgrenzung und Bildung berichtspflichtiger Geschäftssegmente (vgl. Rz. 164) sowie
  • die Auswahl und Abgrenzung der Segmentberichtsgrößen (vgl. Rz. 166) aus.

Hiermit sollen insbesondere Umgliederungen von Geschäftsaktivitäten für die externe Segmentdarstellung sowie abweichende Inhalte und Wertmaßstäbe für die intern den zentralen Entscheidungsträgern berichteten Positionen vermieden werden.

 

Rz. 163

Als Geschäftssegment wird daher – ausgehend von der internen Organisationsstruktur – eine Teileinheit der Bericht erstattenden Einheit (Unternehmen bzw. Konzern) verstanden,

  • deren Geschäftstätigkeit tatsächlich oder potenziell zu Umsa...

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