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Abzugsverbot bei Hinterziehungszinsen

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Kommentar

Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft dürfen u. a. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen . Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt lediglich für Zinsen auf Steuernachforderungen ( § 233 a AO ), Stundungszinsen ( § 234 AO ) und Aussetzungszinsen ( § 237 AO , Zinsen auf Steuern ). Dagegen erstreckt sich das Abzugsverbot ausdrücklich auf Hinterziehungszinsen ( § 235 AO ). Diese in § 10 Nr. 2 KStG enthaltene Regelung korrespondiert mit dem insoweit gleichlautenden einkommensteuerlichen Verbot des Abzugs von Hinterziehungszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sie ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die in § 54 Abs. 5 KStG 1990 geregelte Rückwirkung des Abzugsverbots auf vor dem 1. 1. 1990 beginnende Veranlagungszeiträume.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.1994, I R 7/94

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    BFH I R 7/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) (Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge als nicht abziehbare Betriebsausgaben einer Körperschaft)  Leitsatz (amtlich) 1. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG 1990 erstreckt sich auch auf Hinterziehungszinsen. 2. § 10 ...

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