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Abschreibung / 2.5 AfaA und Teilwertabschreibung

Hans Walter Schoor
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Bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind handelsrechtlich außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen. Als solche außerplanmäßigen Abschreibungen kennt das Steuerrecht zum einen die "Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Zum anderen erlaubt es ganz allgemein für abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter die Teilwertabschreibung,[1] die bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorgenommen werden "kann". Es handelt sich um ein eigenständiges steuerrechtliches Wahlrecht, sodass die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen ist.[2]

Die grundsätzlich als Wahlrecht ausgestaltete AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist nach ganz überwiegender Auffassung in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut zerstört worden ist oder aus einem anderen Grund seinen Nutzen für die Einkünfteerzielung vollständig verloren hat, zwingend im Jahr des Schadenseintritts vorzunehmen. Der BFH[3] ist der Auffassung, dass in solchen Fällen ausnahmsweise eine Pflicht zur Vornahme der AfaA und somit gerade kein Wahlrecht besteht.

AfaA setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (außergewöhnliche technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung) voraus.[4] Die AfaA erlaubt damit die Berücksichtigung von unvorhergesehenen, außergewöhnlichen Ereignissen, die zu Substanzeinbußen führen, z. B. durch Beschädigung, Brand, oder zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts, z. B. wegen neuer Erfindungen,...

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