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3 Die Bemessungsgrundlage: Das meldepflichtige Entgelt / 3.2.1.4 Musik

Andri Jürgensen
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Für den Bereich Musik führt der Künstlerkatalog vom 13.1.1975 exemplarisch folgende Berufe auf, bei denen es sich laut BSG per se um Kunst i. S. d. § 2 S. 1 KSVG handelt:

  • Komponisten
  • Dirigenten
  • Instrumentalisten/Ernste Musik
  • Sänger/Ernste Musik
  • Unterhaltungsmusik
  • Musikpädagogen (siehe Kapitel 3.2.1.6 "Lehrtätigkeiten")

Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Tätigkeiten, die klar dem Bereich der Musik zuzurechnen sind:

  • Arrangeur
  • Chorleiter
  • Dirigenten
  • Konzertmeister
  • Korrepetitor
  • Librettist
  • künstlerische Produzenten

Andere Tätigkeiten weisen nicht den nötigen schöpferischen Gestaltungsspielraum auf und sind daher nicht "Schaffen oder Ausüben von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG, beispielsweise:

  • Gesangstherapie
  • Klavierstimmer
  • Notenschreiber
  • Orchesterwart
  • Toningenieur
  • Tontechniker

Über 400 Berufe und ihre Einordnung als künstlerisch finden Sie im Anhang. Im Folgenden werden einige wichtige Beispiele der Rechtsprechung aus dem Bereich der Musik aufgeführt.

3.2.1.4.1 Bandleader

Bandleader nehmen häufig eine Mittlerstellung ein zwischen ihrer Band und dem Veranstalter. Sie erhalten von den Mitmusikern Rechnungen für ihre Mitwirkung und stellen dem Veranstalter die Gesamtrechnung für den Auftritt. Entsprechend unterliegt die Gesamtrechnung der Abgabepflicht beim Veranstalter und unterliegen die Einzelrechnungen der Mitmusiker an den Bandleader bei diesem ebenfalls der Künstlersozialabgabe (BSG Urteil vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 2/14 R):

Zitat

Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA – sofern es sich um abgabepf...

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