Im Gegensatz zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die steuerfrei sind, werden Renten aus einer privaten Unfallversicherung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG versteuert. Das gilt auch, wenn die Unfallrente nach den Versicherungsbedingungen eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt.[1] Meist handelt es sich hierbei um eine Leibrente. Hat sich der Unfall im beruflichen Bereich ereignet, z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder anlässlich einer Dienstreise, kann die Versicherungsleistung zu einem Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn sein[2], wenn die private Unfallversicherung auch berufliche Risiken abdeckt und die Beiträge anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.[3] Entsprechendes gilt für Einmalzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung.

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