Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebsausgabenabzug
  • Abfallverwertung
  • Rückstellung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Aufwendungen für Abraum- und Abfallbeseitigung 4969 6859   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Bank 1200 1800   Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Die Kosten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Müll, Abfall, Sondermüll und dergleichen sind Betriebsausgaben, wenn der Müll bzw. der Abfall aus der betrieblichen Tätigkeit resultiert.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Aufwendungen für Abraum- und Abfallbeseitigung" 4969 (SKR 03) und 6859 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das betreffende Geldkonto, z. B. auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Aufwendungen für Abraum- und Abfallbeseitigung

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abfallentsorgung bei Imbissbuden

Hans Groß ist Inhaber mehrerer Imbissbuden. Er muss im Monat Juni 02 ca. 120 Liter Speisealtöl und Speiseölrückstände entsorgen. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen stellt ihm 119 EUR brutto in Rechnung. Hans Groß zahlt per Banküberweisung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4969/6859 Aufwendungen für Abraum- und Abfallbeseitigung 100      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 19 1200/1800 Bank 119

3 Gewerblicher Müll als Betriebsausgabe abziehbar

Gewerblicher Müll bzw. Abfall ist in aller Regel vom verursachenden Unternehmen separat zu entsorgen. Außerdem sind in diesem Bereich verschärfte Umweltbestimmungen zu beachten, z. B. das Abfallgesetz. Daher stellt vornehmlich im produzierenden Unternehmensbereich der Aufwand für die Abfallentsorgung ein erheblicher Kostenfaktor dar. Die Aufwendungen für die Beseitigung betrieblich entstandenen Abfalls stellen Betriebsausgaben dar.

Recycling, Gewinnung von Rohstoffen

Neben der Abfallbeseitigung als solcher kommt auch der Gewinnung von Rohstoffen aus dem Abfall eine zunehmende Bedeutung zu. Aus diesem Grunde kann die Abfallverwertung auch zur Erzielung von Erlösen führen. Hier ist zu beachten, dass unter Umständen die Umsatzsteuerschuld nach § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG im Wege des Reverse Charge-Verfahrens der Leistungsempfänger schuldet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Metallschrott, der an Recyclingunternehmen verkauft wird

Hans Groß ist Inhaber eines Unternehmens, das Maschinen für das Bäckerhandwerk produziert. Bei der Produktion dieser Maschinen fällt regelmäßig Metallschrott an. Diesen verkauft er an den Recyclingunternehmer Wolfgang Müller. Im August 02 verkauft Hans Groß Metallschrott für netto 1.500 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.500 8337/4337 Erlöse aus Leistungen für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet 1.500
[1] Vergleiche mehr in Haufe Steuer Office Gold online, Umsatzsteuer, Wechsel der Steuerschuldnerschaft

4 Keine Rückstellung für die Beseitigung von Abfall möglich

Man könnte daran denken, für den Aufwand für die Beseitigung des betrieblichen Abfalls eine Rückstellung zu bilden. In Betracht käme eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen der Abfallentsorgung.

4.1 Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grund nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann –,
  • dass ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt und
  • dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.

Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden. Das setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen.

Diese Voraussetzungen werden im Regelfall vorliegen

  • bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder
  • bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung.

Auch kann eine Verpflichtung, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, zur Bildung einer Rückstellung führen. Das setzt allerdings einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus.

4.2 Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung liegen laut BFH nicht vor

Nach Auffassung des BFH fehlt es jedoch hinsichtlich der Abfallbeseitigung an einer Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.[1]

Eine derartige Verpflichtung könnte sich, wenn keine behördliche Verfügung vorliegt, allein aus dem Abfallgesetz ergeben. Aber laut BFH ist der Kern der nach dem Abfallgesetz sich ergebenden Abfallentsorgungsverpflichtung nicht in einer Verpflichtung des Abfallbesitzers zu sehen, die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle zu beseitigen. Vielmehr beugen diese Bestimmungen seiner Auffassung nach der Lagerung und Entledigung von Abfällen in umweltbeeinträchtigender Weise vor und regeln die Art der Abfallentsorgung in einer die Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Weise. Sie setzen daher nur den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Entsorgung der Abfälle. Das Erfordernis der Entsorg...

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