Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht sind die Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu berücksichtigen.[1] Selbstständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen auch selbstständig beurteilt werden.[2]

Bestehen Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen, hat er diese darzulegen und zu beweisen, wenn er Verluste aus seiner Tätigkeit geltend machen will. Auch der Beweis des ersten Anscheins, d.  h. eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, kann für oder gegen eine Gewinnabsicht sprechen.[3]

Danach ist regelmäßig von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn positive Einkünfte erzielt werden.[4] Ebenso spricht der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts nach dem Beweis des ersten Anscheins für Gewinnerzielungsabsicht; er wird allerdings entkräftet, wenn der Betrieb seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.[5]

Die Neugründung eines Unternehmens spricht allerdings für sich genommen noch nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht.[6] Einen Anscheinsbeweis für Gewinnerzielungsabsicht kann das Finanzamt entkräften, einen solchen gegen Gewinnerzielungsabsicht hingegen der Steuerpflichtige.[7] ­

Die Feststellungslast für eine Ge­winnerzielungsabsicht trägt derjenige, der daraus bestimmte Rechtsfolgen ableitet. Das ist der Steuerpflichtige, wenn er positive Einkünfte mit Verlusten aus einer anderen Tätigkeit ausgleichen will, und das Finanzamt, wenn es Gewinne besteuern will.

Die dem Steuerpflichtigen obliegende Darlegung und der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht[8] unterliegen im Einzelfall umso höheren Anforderungen, je spekulativer die Gewinn- oder Überschusserwartung nach der Art der (geplanten) konkreten Tätigkeit ist.[9] Spricht ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht und wird es vom Steuerpflichtigen nicht entkräftet, muss das FG nicht darüber hinaus noch positiv feststellen, welche anderen – steuerrechtlich nicht bedeutsamen – Gründe für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend waren.[10]

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