Hierbei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch der Schuldverschreibung in Aktien des emittierenden Unternehmens beinhalten. Dieses Recht kann grundsätzlich nur innerhalb einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vorher festgelegten Konditionen ausgeübt werden.[1] Zur steuerlichen Behandlung s. "Anleihen".

a) Wandlung der Anleihen

Die Wandlung der Anleihe ist kein steuerrelevanter Vorgang. Ab 2009 ist die Steuerneutralität in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG geregelt.[2]

Die für den Erwerb der Anleihe aufgewendeten Anschaffungskosten gehören neben der ggf. zu leistenden Barzuzahlung zu den Anschaffungskosten der Aktien.

Zu der bis 2008 geltenden Rechtslage ist nach Verwaltungsauffassung ein bei der Veräußerung der Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung des Wandlungsrechts erzielter Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

Dementsprechend muss nach der ab 2009 geltenden Rechtslage bei einer Wandlung nach dem 31.12.2008 der Veräußerungsgewinn der Aktien in jedem Fall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sein.

b) Veräußerung der Anleihen

Veräußerungsergebnisse aus Wandelanleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.[3] Regeln über Finanzinnovationen gelten nicht.[4]

Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen Veräußerungsgewinne dem Abgeltungsteuersatz.

Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Wandelanleihen Anwartschaften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bis 2008 wurden diese als sonstige Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesehen. Dennoch können steuerpflichtige Gewinne aus einer ­Veräußerung ab 2009 nicht mit Aktienveräußerungsverlusten verrechnet werden, da sich § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur auf Aktien bezieht.

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