Zusammenfassung

 
Begriff

In der Praxis sind Familiengesellschaften häufig anzutreffen, sei es als betrieblich tätige Gesellschaften oder auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Kernpunkt jeder Familiengesellschaft ist die Beteiligung von ­nahen Angehörigen, insbesondere Ehegatten und Kindern der Familie. In rechtlicher Hinsicht ist die Familiengesellschaft keine eigene Rechtsform, sondern es wird auf die bestehenden Rechtsformen der jeweiligen Gesellschaftsart zurückgegriffen. Dabei kommt vor allem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), einer GmbH & Co. KG, einer stillen Gesellschaft sowie einer Unterbeteiligung besondere Bedeutung zu. Doch auch die Kapitalgesellschaften – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) – werden häufig als Familiengesellschaft geführt. Da es dem Grunde nach oftmals an einem natürlichen Interessengegensatz fehlen wird, sind einige Besonderheiten zu beachten, damit die Vereinbarungen auch steuerrechtlich anerkannt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die jeweilige Rechtsform. Dies sind für die GbR die §§ 705 ff. BGB, für die OHG die §§ 105 ff. HGB, für die KG die §§ 161 ff. HGB und für die stille Gesellschaft die §§ 230 ff. HGB. Bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind die §§ 1 ff. GmbHG, bei der AG die §§ 1 ff. AktG einschlägig.

Die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze hat die Finanzverwaltung in R 15.9 EStR bzw. H 15.9 EStH zusammengefasst. Im Übrigen sind die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch für die Familien-Personengesellschaft bzw. in §§ 1 ff. KStG für die Familien-Kapitalgesellschaft analog anzuwenden.

Gesellschaftsrecht

1 Einsatzbereiche

Besondere Bedeutung erlangt die Familiengesellschaft im Bereich der Nachfolgeregelungen. Soll ein Betrieb auf die nächste Generation übergehen, kann dies im Rahmen einer Familiengesellschaft meist zweck- und zielgerecht umgesetzt werden. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, die potenziellen Betriebsnachfolger bereits in das Unternehmen mit aufzunehmen und diese Schritt für Schritt an die künftigen Aufgaben heranzuführen. Zugleich bleibt die bisherige Unternehmensführung weiterhin "an Bord" und kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht noch steuernd eingreifen.

Auch für einen geplanten Übergang von privaten Vermögenswerten kann eine Familiengesellschaft das richtige Vehikel sein. Das Vermögen geht noch nicht in vollem Umfang auf die nächste Generation über, sondern kann in mehreren Teilschritten bei "Bewährung" übertragen werden. Insbesondere bei größeren Vermögen wird der zusätzliche Effekt einer möglichen Minderung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer gerne mitgenommen.

2 Beratungsbedarf

Der gesamte Bereich der Nachfolgeregelungen ist äußerst komplex und kann im Rahmen dieses Beitrags nicht umfassend erörtert werden. Zu einer eingehenden und qualifizierten Beratung wird dringend geraten. Denn neben den steuerrechtlichen Folgen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Schenkung- oder Erbschaftsteuer gilt es auch gesellschaftsrechtliche Problembereiche zu berücksichtigen. Auch oder gerade weil es sich um Familienangehörige handelt, wird in der Praxis den prophylaktischen Regelungen oft zu wenig Beachtung geschenkt.

3 Gründung

3.1 Neugründung

Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt.

Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform ist der Regelungsinhalt unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise sind die zu treffenden Regelungen ganz oder zum Teil gesetzlich vorgegeben. Angesichts der grundsätzlichen Vertragsfreiheit können die gesellschaftsrechtlichen Regelungen frei und in weiten Teilen auch abweichend von der gesetzlichen Grundvorgabe getroffen werden.

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform entstehen auch Familiengesellschaften grundsätzlich durch einen Vertrag – den Gesellschaftsvertrag.

3.2 Rechtsnachfolge

Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch

  • Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen;
  • Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen zu einer Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regeln für die betreffende Rechtsform. Doch oftmals sind im Gesellschaftsvertrag individuelle Regelungen auch dazu enthalten, welche in vielfältiger Weise gestaltbar sind bz...

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