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Arbeitszimmer-ABC

Marcus Spahn
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Frage, ob und welche Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können, steht immer wieder im Fokus. Ein Ansatz kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Der Beitrag enthält eine alphabetische Auflistung der für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers relevanten Begriffe und Fragestellungen, z. B. Absetzung für Abnutzung, Ehegatten oder Einrichtung.

Die Fragen der Abzugsmöglichkeiten für einzelne Berufsgruppen sind Gegenstand des Beitrags "Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern". Dort sind auch die Einzelheiten bezüglich der sog. Homeoffice-Pauschale dargestellt, die unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitszimmers für das Arbeiten zu Hause gewährt werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen zum Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer finden sich in § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG..

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unter Berücksichtigung der Neuregelungen seit 2023 hat die Finanzverwaltung mit BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006:027, BStBl 2023 I S. 1551, Stellung genommen.

Absetzung für Abnutzung – AfA

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer sich auf mehr als 1 Jahr erstreckt, sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt in Gestalt der AfA als Werbungskosten abziehbar.[1] Bei Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (netto) ist keine Verteilung auf die Nutzungsdauer erforderlich.[2]

Vielfach handelt es sich im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln bzw. Geräten zur Ausstattung des Arbeitszimmers um sog. digitale Wirtschaftsgüter. Die Nutzungsdauer für "Computerhardware...

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