1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
b) |
(gestrichen) |
e) |
Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen; |
Bem. | Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4. |
1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
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