Zusammenfassung

 
Begriff

Asbest ist ein natürlich vorkommendes, kristallines mineralisches Silikat mit Faserstruktur. Asbestfasern sind Fasern, die nach ihrer chemischen Zusammensetzung den 6 Asbestmineralen zuzuordnen sind und die Abmessungen nach WHO aufweisen, nämlich eine Länge > 0,005 mm, einen Durchmesser < 0,003 mm und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser > 3:1. Jahrzehntelang wurden Asbest oder asbesthaltige Stoffe gegen Hitzeeinwirkung eingesetzt, z. B. im Brandschutz. Asbest kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Atemwege zu Krebserkrankungen bzw. zu einer sog. Asbestose führen (Asbeststaublungenerkrankung). Diese Erkenntnisse sind heute wissenschaftlich belegt. Asbest wurde daher als stark gefährdend und krebserregend eingestuft, Asbestose ist als Berufskrankheit anerkannt. In Deutschland darf Asbest seit 1993 – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. In der EU gilt dieses Verbot seit 2005. Der Umgang mit Asbest ist detailliert geregelt, insbesondere bei der Entsorgung oder Sanierung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Folgende Vorschriften sind grundlegend:

  • Gefahrstoffverordnung, u. a. Anhang II Nr. 1
  • TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"
  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
  • Landesbauordnungen
  • Asbest-Richtlinien als Technische Baubestimmungen

1 Herkunft und Zusammensetzung

Asbesthaltige mineralische Rohstoffe werden im Über- oder Untertagebau abgebaut, u. a. als Schotter oder Split. Bei Vorkommen in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass der Massengehalt an Asbest weniger als 0,1 % beträgt. Sie unterliegen damit nicht dem Herstellungs- und Verwendungsverbot nach § 16 i. V. mit Anhang II GefStoffV. Für asbesthaltige mineralische Rohstoffe aus dem Ausland muss der Massengehalt an Asbest bestimmt werden.

2 Anwendungen

2.1 Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen

Wegen des hohen Gefährdungspotenzials wurde der Einsatz von Asbest stark eingeschränkt. Tätigkeiten bzw. Bereiche mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen sind z. B.:

  • Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen (z. B. Schotter, Split, Brechsand, Füller);
  • Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau (z. B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt);
  • Wiederaufbereitung und Wiederverwertung im Straßenbau (z. B. Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt);
  • Bearbeitung von Naturwerkstein z. B. Speckstein im Ofenbau;
  • Kaltfräsen von Verkehrsflächen;
  • Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel;
  • Herstellung von Asphalt und Beton bzw. Betonsanierung mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen.

Auch bei Bergbau oder Tunnelbau in asbesthaltigem Gebirge sind besondere Maßnahmen erforderlich, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Es gilt die TRGS 517.

2.2 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)

Asbest kann enthalten sein in den früher häufig eingesetzten, klassischen Asbestzementerzeugnissen, wie Trennwänden, Fassadenverkleidungen, Welldächern und anderen Dacheindeckungen. Ferner bei Isolierungen aller Art, wie Spritzisoliermassen, Textilmatten oder sonstigen Füllmaterialien, bei Unterseiten von alten Fußbodenbelägen sowie Brandschutzisolierungen.

Die TRGS 519 regelt folgende Tätigkeiten:

  • vollständiges Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon,
  • Abwracken von Fahrzeugen, auch von Schiffen,
  • Demontieren von Anlagen oder Geräten,
  • vollständiges Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten.

Auch für sog. Nebenarbeiten – also Vorbereiten, Begleiten, Abschließen von ASI-Arbeiten – gilt die TRGS 519, z. B. für Probenahme, Begehung von Räumen oder Einrichten von Baustellen.

 
Achtung

Importe mit Asbest

Die Verwendung von Asbest ist nicht in allen Ländern verboten. Mit Importen (z. B. aus China) gelangen asbesthaltige Produkte, wie Toaster, Heizungen und andere Elektrogeräte sowie Dichtungsringe oder Faserzementprodukte, auch auf den deutschen Markt.

3 Gefahren

Gefährliche Einwirkungen auf den Menschen entstehen i. d. R. erst beim Be- oder Verarbeiten asbesthaltiger Materialien v. a. bei Schleif- oder Reibevorgängen, bei denen feine Fasern oder Stäube frei werden. Ein weiteres Kriterium für die Gefährlichkeit ist die Faserbindung der Materialien. Hier sind eindeutig sog. schwach gebundene Stoffe wie z. B. in Dichtungen gefährlicher als stark oder fest gebundene Fasern, wie u. a. in Asbestzementprodukten.

 
Wichtig

Latenzzeit und Sterberate

Die Entwicklung einer asbestbedingten Erkrankung kann mehrere Jahrzehnte dauern (Latenzzeit: 25–40 Jahre). Pro Jahr sterben weltweit 100.000 Menschen an den Folgen von Asbesterkrankungen (Quelle: ILO), davon in Deutschland ca. 2.000 (Quelle: DGUV).

4 Maßnahmen

Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen bzw. Zubereitungen und Erzeugnissen, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt werden, und zwar arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person...

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