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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft / 1.1.1 Versicherte Betriebe

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Versicherte Betriebe sind nach den Regeln der SVLFG:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
  • Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
  • Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
  • Jagden, sowohl eigene als auch gepachtete,
  • Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z. B. Zuchtverbände),
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau selbst, deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
 
Wichtig

Grünflächenpflege außerhalb der Landwirtschaft

Wenn eine Kommune ihren Friedhof oder ein privates Unternehmen die eigenen Grünflächen mit eigenen Beschäftigten pflegt und betreibt, sind diese Beschäftigten über die für das Gesamtunternehmen zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft) versichert. Nur wenn z. B. das Friedhofs- oder Grünflächenamt einer Kommune in ein rechtlich selbstständiges Unternehmen überführt wird, geht es von der zuständigen Unfallkasse in die Zuständigkeit der SVLFG über, auch wenn der Betrieb im Besitz der öffentlichen Hand bleibt.

Selbst wenn die SVLFG nicht die zuständige Unfallversicherung ist, macht es Sinn, die dort zur Verfügung gestellten Vorschriften, Informationen und Handlungshilfen...

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