Versicherte Betriebe sind nach den Regeln der SVLFG:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
  • Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
  • Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
  • Jagden, sowohl eigene als auch gepachtete,
  • Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z. B. Zuchtverbände),
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau selbst, deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
 
Wichtig

Grünflächenpflege außerhalb der Landwirtschaft

Wenn eine Kommune ihren Friedhof oder ein privates Unternehmen die eigenen Grünflächen mit eigenen Beschäftigten pflegt und betreibt, sind diese Beschäftigten über die für das Gesamtunternehmen zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft) versichert. Nur wenn z. B. das Friedhofs- oder Grünflächenamt einer Kommune in ein rechtlich selbstständiges Unternehmen überführt wird, geht es von der zuständigen Unfallkasse in die Zuständigkeit der SVLFG über, auch wenn der Betrieb im Besitz der öffentlichen Hand bleibt.

Selbst wenn die SVLFG nicht die zuständige Unfallversicherung ist, macht es Sinn, die dort zur Verfügung gestellten Vorschriften, Informationen und Handlungshilfen als Fachinformationen zu berücksichtigen, wenn entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

Grundsätzlich nicht versichert sind Unternehmen, in denen Nutz- oder Zuchttiere ohne Bodenbewirtschaftung gehalten werden, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Darunter fällt eine sehr große Zahl von Groß- und Kleintierhaltungen aller Arten, die von Privatpersonen oder Vereinen "hobbymäßig" betrieben werden.

 
Achtung

Hobbytierhaltung

Hunde, Katzen, Vögel, Pferde, Schafe, Kaninchen bis hin zu seltenen Exoten: Wer Tierfan ist, investiert oft extrem viel Zeit und Aufwand in Tierhaltung, sodass diese oft große Ausmaße annimmt, ohne dass zunächst ein gewerbsmäßiger Zweck damit verknüpft war. Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung wird akzeptiert, dass auch Familienangehörige in einem solchen "Hobbybetrieb" mitarbeiten, ohne dass das Unternehmen als "gewerbsmäßig" eingestuft wird. Aber Vorsicht: wenn dann doch irgendwann nennenswert Handel mit Tieren oder Produkten getrieben wird, wenn Flächen bewirtschaftet werden und/oder Aushilfen beschäftigt werden müssen, um die Arbeit zu stemmen, dann muss ein Betrieb angemeldet werden und fällt damit mindestens unter bestimmte Zuständigkeiten der SVLFG. Andernfalls drohen erhebliche Schwierigkeiten nicht nur sozialversicherungsrechtlicher, sondern ggf. auch steuerlicher Art.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge