(1) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist zu beachten, dass nur ein Teil der individuellen Belastung der Beschäftigten durch Einatmen von Bleistäuben und Bleirauchen verursacht wird. Trotz einer nur geringen Konzentration von Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der Biologische Grenzwert (BGW) überschritten werden. Ein wesentlicher Teil der Belastung kann durch orale Aufnahme über Hand-Mund-Kontakt infolge mangelnder Hygiene verursacht werden, während die dermale Aufnahme vernachlässigt werden kann. Die Hygiene umfasst betriebliche und persönliche Sauberkeit sowie persönliche Verhaltensweisen.

 

(2) (2) In der "Begründung zu Blei in TRGS 903" [6] wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass ein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft nicht belastbar abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein eigener Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt.

 

(3) Die RL 98/24/EG legt einen bindenden Luftgrenzwert von 150 µg Blei/m³ fest, der somit als maximale Obergrenze in der Luft am Arbeitsplatz zu betrachten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert und entspricht zudem nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es besteht keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Da rüber hinaus ist auch die Auslöseschwelle der ArbMedVV für eine Pflichtvorsorge keine gesundheitsbasierte Luftkonzentration.

 

(4) Zur Bewertung der Exposition und Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen ist die Umsetzung des Standes der Technik zu prüfen. Dabei sind alle Aufnahmewege in den Körper zu berücksichtigen.

 

(5) Durch die Messung der Luftkonzentration kann aber eine Bezugsgröße ermittelt werden:

 

1.

Um frühzeitig sich ändernde Arbeitsbedingungen zu erkennen und bei sich erhöhenden Konzentrationen rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen,

 

2.

um die Wirksamkeit von technischen Maßnahmen zu kontrollieren und

 

3.

um zu ermitteln, ob der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zu veranlassen hat.

 

(6) Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse sind insbesondere:

 

1.

Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten (Primär-Bleihütten),

 

2.

Recycling bleihaltiger Abfälle und Sekundärrohstoffe (Primär/Sekundär-Bleihütten),

 

3.

Raffinieren von Blei,

 

4.

Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen, Altbatterien u. ä.,

 

5.

Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderen staubenden Materials sowie Entleeren der Behälter,

 

6.

Handhaben und Verladen von Bleiverbindungen in geschlossenen Gebinden,

 

7.

Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulvern und staubenden Bleiverbindungen,

 

8.

Verwendung pulverförmiger Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Elektronikbauteilen (Piezokeramik), Sinterteilen, Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff,

 

9.

Schmelzen und Gießen von Blei und Bleilegierungen.

 

10.

Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie,

 

11.

Erzeugung, Schmelzen und Gießen bleihaltiger Legierungen wie Automatenstahl, Kupferlegierungen usw.,

 

12.

Bearbeiten von Blei und Bleilegierungen durch mechanische (z. B. Schleifen, Bürsten, Polieren und Strahlen) oder thermische Verfahren,

 

13.

Wärmebehandlung von Stahldrähten und -bändern,

 

14.

Homogenverbleien,

 

15.

Herstellung von bleihaltigen Geschossen,

 

16.

Instandsetzungs-, Reinigungs- und Revisionsarbeiten in bleierzeugenden, verarbeitenden und -verwendenden Bereichen,

 

17.

Weichlöten mit bleihaltigen Loten,

 

18.

Herstellung und Bearbeitung von Orgelpfeifen,

 

19.

Verwenden von Blei zum Biegen von Schallstücken für die Herstellung von Blechblasinstrumenten,

 

20.

Dacheindeckungen mit bleihaltigen Werkstoffen,

 

21.

Glasmalarbeiten, Bleiverglasungen (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen),

 

22.

Auftragen bleihaltiger Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten,

 

23.

Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und bleihaltiger Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste,

 

24.

Anrichten und Einlegen von Bleiglasgemengen,

 

25.

Auftragen bleihaltiger Anstrichstoffe (Restaurierung) oder anderer bleihaltiger Produkte im Spritzverfahren,

 

26.

Verwenden bleihaltiger Explosivstoffe (Munition und Spezialsprengmaterial), Überwachen von Schießübungen mit bleihaltiger Munition und Reinigen von Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen bleihaltige Materialien angewandt wurden,

 

27.

Entfernen bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen, mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Polieren, Strahlen und Nadeln) oder durch Abbeizen,

 

28.

Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden,

 

29.

Schweißen und Brennschneiden von Metallteilen mit bleihaltigen Beschichtungen,

 

30.

Zerlegung bleihaltiger Altgeräte (z. B. Elektro- und ...

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