Begriff

Taucherarbeiten sind alle Arbeiten im Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden. Taucharbeiten kommen z. B. bei der Durchführung folgender Aufgabenstellungen vor:

  • Inspektion/Instandhaltung/Reinigung von Großaquarien,
  • Forschungsarbeiten (Bio- und Geowissenschaften, Archäologie) in Gewässern,
  • Inspektion/Wartung/Instandhaltung von Bauwerken im Wasser wie Schleusen, Brücken, Wehre, Staumauern, Kläranlagen etc.,
  • Inspektion/Wartung/Instandhaltung von Schiffen,
  • Unterwasserarbeiten bei Bauprojekten (z. B. wassergefüllte Baugruben),
  • Hilfeleistung durch Feuerwehr oder Polizei sowie Hilfeleistungsunternehmen,
  • Räumung von Kampfmitteln,
  • Landesverteidigung,
  • Astronautentraining.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Durchführung gewerblicher Taucherarbeiten gilt die DGUV-V 40 "Taucherarbeiten".

Für Forschungstaucher ist die DGUV-R 101-023 "Einsatz von Forschungstauchern" grundlegend. Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen. Die DGUV-R 101-023 gibt das Standardverfahren vor, nach dem Unternehmer wissenschaftliche Unterwasserarbeiten durchführen lassen müssen.

Die DGUV-R 105-002 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" wird angewendet auf die Ausbildung sowie auf Übungen und Einsätze von Tauchern in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m – in Ausnahmefällen bis 30 m – bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit). Für Taucheinsätze mit Tauchtiefen von mehr als 30 m oder außerhalb der Nullzeit gelten die Bestimmungen der DGUV-V 40.

Für Feuerwehren maßgeblich ist die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen". Sie regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern bei öffentlichen Notständen und besonderen Notlagen nach den Landesbrandschutzgesetzen. Für die Polizei ist die Polizeiliche Dienstvorschrift PDV 415 "Tauchdienst" zu beachten.

Die Ausbildung der Berufstaucher ist in der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" vom 25.2.2000 (BGBl. I, S. 165) bundeseinheitlich geregelt. Gewerbliche Taucharbeiten dürfen nur von Berufstauchern durchgeführt werden.

Taucherarbeiten gelten nach § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung i. V. mit Anhang II als "gefährliche Arbeiten".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge