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Strahlenschutz am Arbeitsplatz V: Strahlenanwendung in T ... / 3 Strahlenschutzanweisungen und Unterweisung

Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
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Der Strahlenschutz am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Frage der fachgerechten Überwachung von Arbeitsabläufen durch hauptberufliches Strahlenschutzpersonal. Jeder Beschäftigte muss sich sicherheitsbewusst und sicherheitsgerecht verhalten. Was das im Einzelnen und v. a. im Hinblick auf den Arbeitsplatz bedeutet, muss den Mitarbeitern in geeigneter Art und Weise vermittelt werden. Dieses Wissen ist auch ständig aufzufrischen und, wo nötig, zu erweitern.

Die Strahlenschutzverordnung sieht zur Information der Beschäftigten 2 Maßnahmen vor: die Strahlenschutzanweisung und die Strahlenschutzunterweisung.

3.1 Strahlenschutzanweisungen

§ 45 StrlSchV verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen.

Die Strahlenschutzanweisung enthält und erläutert alle in einem spezifischen Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen und regelt das Verhalten der Beschäftigten sowohl beim normalen Tätigkeitsablauf als auch bei vorhersehbaren Stör- und Vorfällen. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein

Die Strahlenschutzverordnung nennt im Einzelnen folgende Punkte:

  1. Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen;
  2. Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs;
  3. Die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen;
  4. Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind;
  5. Regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrich...

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