Begriff

Sauerstoff ist ein farb-, geruch- und geschmackloses Gas, das in Wasser nur wenig löslich ist. Sauerstoff ist nicht brennbar, unterhält und fördert jedoch die Verbrennung. Der natürliche Sauerstoffgehalt beträgt ca. 21 %, durch eine geringe Anreicherung werden Verbrennungsgeschwindigkeit und -temperatur erhöht, Flammpunkt und Zündtemperatur hingegen verringern sich. Die erhöhte Verbrennungstemperatur ermöglicht Prozesse, wie Schmelzen und Schweißen von Metallen oder Schneiden von Beton. Sauerstoff wird von den meisten Lebewesen benötigt; er dient v. a. zur Energiegewinnung (Zellatmung). Pflanzen hingegen produzieren Sauerstoff als "Abfallprodukt".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

Für gasförmigen Sauerstoff in Druckbehältern gelten auch:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teile 1–4 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
  • TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

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