Überblick

Schwere und tödliche Unfälle sind für die Kollegen im betrieblichen Umfeld eine Ausnahmesituation: Der eigene Schock und die persönliche Betroffenheit müssen bewältigt und gleichzeitig bestimmte Handlungsschritte zeitnah und richtig vollzogen werden. Nach den unmittelbaren Rettungs- oder Sicherungsmaßnahmen sind das vor allem Informations-, Kommunikations- und Dokumentationsaufgaben, die intern und gegenüber Behörden, Angehörigen und Öffentlichkeit wahrgenommen werden müssen. Dabei geht es nicht nur darum, dass der Betrieb seiner rechtlichen Verantwortung sowie seinen Fürsorgepflichten korrekt nachkommen kann, sondern oft – und unvermeidlich – auch um die Schuldfrage, die u. U. Kollegen, Vorgesetzte oder Fachabteilungen direkt betrifft und eine ohnehin bereits dramatische Situation noch erschwert. Außerdem gilt es, sensibel mit der öffentlichen Wahrnehmung eines solchen Unfalls umzugehen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Schritte, die für eine umsichtige und korrekte Unfallabwicklung erforderlich sind, damit im Interesse aller Betroffenen das Unfallgeschehen umfassend aufgearbeitet werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist umfassend im Sozialgesetzbuch VII geregelt (Strukturen, Zuständigkeiten, Leistungen usw.). Die Schwere eines Arbeitsunfalls spielt darin hauptsächlich bezogen auf die Leistungen eine Rolle. Im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe nach einem Unfall gilt immer die bekannte 3-Tages-Regel, nach der Arbeitsunfälle dann meldepflichtig sind, wenn Versicherte getötet oder mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. § 193 SGB VII regelt, wie und an wen die Meldung zu erfolgen hat. Präzisiert wird das in der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV).

Unfälle können immer auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Wenn die zu erwartenden Unfallfolgen erheblich sind, ist damit zu rechnen, dass es zu Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung kommen kann. Weil in diesen Fällen die schnelle und zuverlässige Beweissicherung wesentlich ist, müssen der Arbeitgeber bzw. seine Verantwortlichen vor Ort dann kurzfristig auch mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) zusammenarbeiten (§§ 158 ff. Strafprozessordnung).

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