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Hebebühnen / 3 Schutzmaßnahmen

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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3.1 Beschäftigungsbeschränkung

Die Gefährdungen sind so groß, dass nur bestimmte Personen Hebebühnen bedienen dürfen.

Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen nur Personen beschäftigen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind,
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
  4. vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne schriftlich beauftragt wurden(Abschn. 2 DGUV-G 308-008).
 
Achtung

Keine Einschränkungen

Diese Bedingungen müssen alle erfüllt sein. Es gibt keine Einschränkung, dass Jugendliche z. B. im Rahmen ihrer Ausbildung Hebebühnen selbstständig bedienen dürfen. Da der Begriff "selbstständige Bedienung" die Bedienung ohne Aufsicht darstellt, heißt das jedoch, dass Jugendliche unter Aufsicht durchaus Hebebühnen bedienen dürfen.

Abschn. 3 DGUV-G 308-008 regelt die notwendige theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen und den Inhalt der Abschlussprüfung.

3.2 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Betrieb von Hebebühnen gelten folgende grundlegende Schutzmaßnahmen:

  • zulässige Belastung nicht überschreiten,
  • vorgesehene Zugänge benutzen,
  • vorgesehene Steuerstelle verwenden,
  • durch Bewegungen der Hebebühne darf niemand gefährdet werden,
  • Aufenthalt im Gefahrenbereich (z. B. unter dem Lastaufnahmemittel) ist verboten,
  • keine Gegenstände auf Lastaufnahmemittel werfen oder von diesen abwerfen,
  • max. Fahrgeschwindigkeiten nicht überschreiten (schienengebunden 3 m/s, alle anderen 1,6 m/s),
  • bei Einsatz in der Nähe von Freileitungen Schutzabstände beachten,
  • nach dem Einsatz Hebebühne gegen unbefugte Benutzung sichern,
  • jährlich durch eine befähigte Person prüfen und die durchgeführte Prüfung in einem Prüfbuch dokumentieren,
  • Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mind. jedoch einmal jährlich, unte...

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