Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einweiser / 3 Beispiele aus der Praxis

Dipl.-Biol. Bettina Huck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Für folgende Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel sind Einweiser erforderliche, mögliche oder empfohlene Maßnahmen:

  • Beim Rückwärtsfahren oder Zurücksetzen von Fahrzeugen i. S. der DGUV-V 70 ist ein Einweiser erforderlich, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Personen ("Versicherte") nicht gefährdet werden (§ 46). Der Führer eines Fahrzeugs muss anhalten, wenn der Einweiser nicht mehr im Sichtbereich ist. Er sollte das Fenster öffnen, um Warnrufe hören zu können, falls keine Sprechverbindung über Funk besteht. Die rückwärts zu fahrende Strecke sollte max. 100 m betragen. Für den öffentlichen Straßenverkehr legt § 9 StVO fest, dass beim Rückwärtsfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen. Falls erforderlich muss sich der Fahrzeugführer einweisen lassen. Auf öffentlichen Straßen sind v. a. andere Verkehrsteilnehmer, enge Straßen und parkende Fahrzeuge zu berücksichtigen. I. d. R. haftet der Fahrer für verursachte Schäden.
  • Beim Betreiben von Erdbaumaschinen, wie Baggern, Ladern, Planiergeräten u. Ä., muss der Maschinenführer eingewiesen werden, wenn die Sicht auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt und nicht durch eine feste Absperrung gesichert ist (DGUV-R 100-500 Kap. 2.12).
  • Ist beim Einsatz von rückwärtsfahrenden Baumaschinen nicht zu vermeiden, dass Beschäftigte den Gefahrenbereich betreten müssen, so ist eine mögliche organisatorische Maßnahme, einen Einweiser oder Sicherungsposten einzusetzen (Abschn. 5 TRBS 2111 Teil 1).
  • Beim Bewegen von Lasten mit dem Kran darf der Kranführer grundsätzlich nur auf Zeichen eines Einweisers steuern, wenn er die Last (oder bei Leerfahrt die Aufnahmeeinrichtungen) nicht während des gesamten Transportvorgangs beobachten kann und durch sie Gefahren entstehen können (§ 30 Abs. 7 DGUV-V 52).
  • Beim Befördern großer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DGUV Information 209-052: Elektrostatisches Beschichten ... / 4.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Genehmigung
    0
  • Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... / 3. TEIL 3: TABELLE ZUR HARMONISIERTEN EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG [Bis 31.05.2017: TEIL 3: HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG – TABELLEN]
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Handbuch zum Thema Hand-Arm-Vibration / H.3 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren: Verfahren ... / 3.4.1 Widerstandsschweißen
    0
  • TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen An ... / 3.1 Allgemeine Zielsetzungen
    0
  • Umweltauditgesetz / § 30 Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren