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DGUV Information 208-059: Sicherer Umgang mit Teleskopst ... / 6.4 Anforderungen an Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungspersonal

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[Vorspann]

Prüf, Wartungs- und Instandsetzungsfirmen haben ein hohes Maß an Verantwortung. Die Sicherheit der Bedienpersonen von Teleskopstaplern ist von einer gewissenhaften Durchführung der Instandhaltungs- und Prüftätigkeiten abhängig. Eine ausreichende Qualifikation und Zuverlässigkeit sind die beiden Grundvoraussetzungen für Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungspersonal. Ein regelmäßiger Austausch mit den Herstellern der Geräte garantiert einen aktuellen Wissensstand. Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen ausschließlich Originalteile oder den Originalteilen entsprechende Teile verwendet werden, um die Sicherheit des Gerätes nicht zu beeinträchtigen.

Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsfirmen müssen so ausgestattet sein, dass die Arbeiten fachgerecht und sicher ausgeführt werden können.

6.4.1 Spezielle Anforderungen an Prüfpersonal

Eine mit der Prüfung beauftragte Person muss mindestens die allgemeinen Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" erfüllen. Diese bestehen aus einer einschlägigen technischen Berufsausbildung oder Qualifikation, einer angemessenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Instandhaltung, der Herstellung, der Verwendung oder der Prüfung von Teleskopstaplern sowie einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit einschließlich regelmäßiger Weiterbildungen mit Bezug zu den durchzuführenden Prüfungen. Bei der Prüfung von drehbaren Teleskopstaplern mit Anbauwinden, Kranauslegern oder Lasthaken gelten außerdem die zusätzlichen Anforderungen an das Prüfpersonal gemäß Abschnitt 4.1 der TRBS 1203 (vgl. erster Absatz in Abschnitt 9.2.2).

Für das Prüfpersonal gilt grundsätzlich:

  • Die Beurteilung des betriebssicheren Zustands erfolgt gemäß den Herstellervorgaben unter Berücksichtigung der festgelegten Prüffristen.
  • Die Prüfung erfolgt neutral, ohne persönliche, wirtschaftliche u...

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