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DGUV Grundsatz 309-001: Prüfung von Kranen / 3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

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3.4.4.1

Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von Sachkundigen prüfen zu lassen.

Während des Betriebs sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können zum Beispiel durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart verursacht werden.

Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit oder den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG dazu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheits- technischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.
 

3.4.4.2

Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" alle vier Jahre von Sachverständigen prüfen zu lassen:

  1. Kraftbetriebene Turmdrehkrane
  2. Kraftbetriebene Fahrzeugkrane
  3. Ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane
  4. LKW-Anbaukrane

Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 1...

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