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Brandschutz in Verkaufsstätten / 3.2 Verkaufsstätten nach Verkaufsstättenverordnung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Länderspezifische Abweichungen

In diesem Fachbeitrag wird die Musterverkaufsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU[1] zugrunde gelegt. Die Verkaufsstättenverordnungen der Länder weichen nur wenig oder gar nicht davon ab. Trotzdem ist es unerlässlich, die Verkaufsstättenverordnung bei Überlegungen zu einem bestimmten Objekt immer in der Fassung des betroffenen Bundeslandes zu berücksichtigen.

Größer sind die Abweichungen bei Fragen von gebäudetechnischen Prüfungen und Betriebsvorschriften (s. Tab. 1), wo in jedem Fall der örtliche relevante Stand zu ermitteln ist.

 
Bundesland Verkaufsstätten als Sonderbauten definiert

Verkaufsstättenverordnungen/-richtlinien,

Geltungsbereich
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 400 m²

VkVO

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

Nach VkVO § 30

  • Sprinkleranlagen
  • Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Brandmeldeanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
mind. alle 3 Jahre

VwV Brandverhütungsschau

Verkaufsstätten nach VkVO, kleinere Verkaufsräume nur, wenn sie in Untergeschossen liegen

i. d. R. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 800 m²

BayVkV

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

SPrüfVO

Alle Sonderbauten:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugs- und Rauchfreihaltungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre

Feuerbeschauverordnung FBV

Sonderbauten "bei erhebliche...

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