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Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten / 4.2 Maßnahmen bei sensorischen Einschränkungen

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Beispiel 2-Sinne-Prinzip

Informationen aus der Umwelt werden über verschiedene Sinne aufgenommen. Der größte Teil der Informationsaufnahme erfolgt durch das Sehen, gefolgt vom Hören. Der visuellen und akustischen Gestaltung muss daher Priorität eingeräumt werden.

Das 2-Sinne-Prinzip dient der alternativen Wahrnehmung durch einen anderen Sinn, damit die Informationen auch bei Ausfall oder Einschränkung eines Sinnes wahrgenommen und erkannt werden können.

Nach dem 2-Sinne-Prinzip müssen Informationen für mindestens 2 der 3 Sinne "Sehen, Hören, Tasten" übermittelt werden, z. B.:

  • bei Sehbehinderung zusätzlich über das Tasten/Fühlen (mithilfe der Braille-Schrift bzw. tastbarer Normalschrift oder mit tastbaren Bodenleitsystemen) oder das Hören
  • bei Hörbehinderung zusätzlich über das Sehen.

Praktisch lässt sich dies gut an Aufzügen darstellen:

  • Sehen/Tasten, z. B. gleichzeitige Darstellung der Etagennummern auf den Bedientasten in erhabener Schrift und in Braille-Schrift,
  • Sehen/Hören, z. B. gleichzeitige visuelle und akustische Information der erreichten Etage (Displayanzeige und Lautsprecherdurchsage).

Beispiel Hörbehinderung: Maßnahmen

  • Vermeiden von Nebengeräuschen und langen Nachhalleffekten,
  • Verbessern der Raumakustik durch Berücksichtigung der Reflektions- und Absorptionseigenschaften der Oberflächen und Materialien,
  • gute Ausleuchtung und Visualisierungen,
  • Hören durch Sehen ergänzen oder ersetzen,
  • akustische Signaltöne durch optische Signale ergänzen,
  • Hinweistafeln mit Texten oder Piktogrammen zur Vermittlung der wichtigen Gebäudeinformationen,
  • Bereitstellen von Telefonen mit Vibrationsalarm/-band.

Beispiel Sehbehinderung: Maßnahmen

  • Berücksichtigen wichtiger Einflussfaktoren für das Sehen und Erkennen, wie Leuchtdichtekontrast, Farbkontrast oder Größe, Form und räumliche Anordnung ...

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