Nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei hat er die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich Anhang und die erstellten und bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 4 ArbMedVV). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed). Sie betreffen konkrete Auslösekriterien für Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie Aussagen dazu, wie die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung erfüllt werden können.

§ 3 Abs. 1 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, "auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge" einschließlich der Pflichtvorsorge nach § 4 und Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV zu sorgen. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden im Rahmen der allgemeinen Unterweisung nach § 12 ArbSchG und durch die in verschiedenen Fachverordnungen[1] geregelte, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung beschafft. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten ihren Rechtsanspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge kennen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann dem Ermessen von Betrieben entsprechend auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ArbMedVV), wie z. B. betriebliche Gesundheitsprogramme, die in einigen Betrieben bereits durchgeführt werden. Solche Programme ergänzen die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie sollen einen Beitrag dazu leisten, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen zu erhalten.

Zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV einen Arzt beauftragen. Anforderungen dafür enthält § 7 ArbMedVV. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen, denn der Betriebsarzt kennt die Verhältnisse im Betrieb. Dies trägt auch zur effizienten Arbeitserledigung bei. Der Arbeitgeber muss dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, speziell über den Anlass der jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung geben und die Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen. Er muss dem Arzt auf dessen Verlangen auch Einsicht in die Unterlagen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ArbMedVV (Vorsorgekartei mit Angaben, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat) gewähren.

Nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV muss der Arbeitgeber einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" bzw. mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge beauftragen.

 
Achtung

Betreuungsumfang

Die Beauftragung des nach Arbeitssicherheitsgesetz bestellten Betriebsarztes oder der Betriebsärztin für die arbeitsmedizinische Vorsorge muss grundsätzlich zusätzlich zu den Einsatzzeiten der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" erfolgen.

Der Arzt, der arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, muss die Arbeitsplatzverhältnisse der untersuchten Beschäftigten kennen. Nur dieses Wissen ermöglicht qualifizierte Aussagen zu Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit. Idealerweise hat der Betriebsarzt bereits durch die Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung sowie den Arbeitsplatzbegehungen aufgrund der Bestellung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz die erforderlichen Informationen. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Arzt mit den erforderlichen Informationen über die Arbeitsplatzverhältnisse ausstatten und den Anlass der jeweiligen arbeitsmedizinischen Vorsorge mitteilen.

Die Auskunft hierüber muss aussagekräftig sein und nachvollziehbar darlegen, aus welchem Grund eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden soll. Die Begründung hierfür wird den Anlass beinhalten, z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen i. d. R. eine Expositionsbeschreibung. Einzelheiten der Erteilung der Auskunft über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge enthält das untergesetzliche Regelwerk, wie z. B. die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und Erkenntnisse. Zu den Auskünften über die Arbeitsplatzverhältnisse im weiteren Sinne gehört auch, dem Arzt Arbeitsplatzbegehungen zu ermöglichen und Einsicht in relevante Unterlagen zu gewährleisten, damit er alle für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Bewertung ihrer Ergebnisse erforderlichen Informationen erhält.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV) und darf keinen Verdienstausfall für die Arbeitnehmer zur Folge haben. Arbeitsmedizinische Vorsorge "soll nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung, die dem Nachweis der ges...

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