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ArbMedVV: Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vo ... / 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Julius Scheil, Dipl.-Ing. Alfred Schröder
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Nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei hat er die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich Anhang und die erstellten und bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 4 ArbMedVV). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed). Sie betreffen konkrete Auslösekriterien für Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie Aussagen dazu, wie die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung erfüllt werden können.

§ 3 Abs. 1 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, "auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge" einschließlich der Pflichtvorsorge nach § 4 und Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV zu sorgen. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden im Rahmen der allgemeinen Unterweisung nach § 12 ArbSchG und durch die in verschiedenen Fachverordnungen[1] geregelte, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung beschafft. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten ihren Rechtsanspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge kennen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann dem Ermessen von Betrieben entsprechend auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ArbMedVV), wie z. B. betriebliche Gesundheitsprogramme, die in einigen Betrieben bereits durchgeführt werden. Solche Programme ergänzen die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie sollen einen Beitrag dazu leisten, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und die Beschä...

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