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Arbeiten im Freien / 3 Maßnahmen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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3.1 Technisch

  • Sonnen- bzw. Wetterschutz, z. B. durch UV-absorbierende Überdachungen, Sonnenschirme, Sonnensegel, provisorische Unterstellmöglichkeiten;
  • überdachte Verkehrswege im Freien;
  • Einsatz von Warn-Messgeräten, z. B. UV-Dosimeter;
  • Anlagen zur Besprühung mit Wasser;
  • ausreichende Beleuchtung (Abschn. 7 i. V. mit Anhang 4 ASR A3.4).

3.2 Organisatorisch

  • Betriebsanweisung erstellen und regelmäßig Unterweisungen durchführen (§ 12 ArbSchG), u. a. über die Gefahren von Hitze, UV-Strahlung und Ozon und geeignete Schutzmaßnahmen;
  • Arbeitsorganisation anpassen:
 
Wichtig

Arbeitsorganisation anpassen

Im Sommer

  • Arbeiten vor 11 Uhr und nach 16 Uhr durchführen,
  • Arbeiten auf mehrere Personen verteilen,
  • vorbereitende Tätigkeiten im Schatten durchführen,
  • Arbeits- und Pausenzeiten anpassen, z. B. stündliche Kurzpausen von ca. 5 Minuten bei über 30 ºC bzw. 15 Minuten bei Temperaturen über 35 ºC.

Aufwärmzeiten im Winter festlegen.

  • Angebotsvorsorge organisieren bei "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" (Anhang Teil 3 Nr. 5 ArbMedVV und AMR 13.3);
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  • mehr Vorfertigung in Hallen;
  • keine Alleinarbeit bei hohen Temperaturen, v. a. bei älteren Beschäftigten oder Beschäftigten, die Schutzanzüge bzw. Atemschutzgeräte tragen;
  • Prüfung der Schutzkleidung;
  • Aufbewahrung, Reinigung und Reparatur der Schutzkleidung;
  • Räum- und Streudienst auf dem Betriebsgelände.

3.3 Persönlich

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung bereitstellen (§ 3 ArbSchG). Ist Wetter- oder Kälteschutzkleidung oder Warnkleidung für Arbeiten im Freien erforderlich, so trägt der Arbeitgeber die Kosten, ebenso wie für geeignete Sonnenbrillen.

 
Wichtig

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