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In Kürze zusammengefasst
Viele Arbeitnehmerinnen nehmen nach der Geburt eines Kindes Elternzeit. Auch viele Väter nutzen diese Zeit, um sich der Familie zu widmen. Was die Elternzeit für Unternehmen bedeutet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich unter bestimmten Bedingungen unbezahlt von der Arbeit (teil-)freistellen lassen, um ein Kind zu betreuen und zu erziehen. Die Rechtsgrundlage für diesen gesetzlichen Anspruch findet sich in den §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der Anspruch auf Elternzeit besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, ohne dass eine Wartezeit eingehalten werden muss. Zu beachten ist allerdings die jeweilige Ankündigungsfrist im Vorfeld der Elternzeit. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die folgenden Personengruppen:
Zu den Anforderungen gehört, dass
Ob Mutter oder Vater: Jedes Elternteil darf höchstens 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt und endet spätestens am Tag vor dem 3. Geburtstag (bzw. 8. Geburtstag) des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind gesondert, auch bei Überschneidungen wie bspw. bei der Geburt von Zwillingen.
Dabei können bis zu 24 Monate der Elternzeit pro Kind auf den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es insgesamt bei maximal 3 Jahren Elternzeit je Elternteil und Kind.
Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren sind, kann jeder Elternteil seine Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen. Mehr als 3 Abschnitte bedürfen die Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit der Mutter und des anderen Elternteils wird getrennt betrachtet:
Wichtig: Alle Zeiträume der Elternzeit, die innerhalb von 2 Jahren ab dem gewünschten Beginn liegen sollen, muss die oder der Beschäftigte bereits mit dem ersten Elternzeitverlangen verbindlich festlegen, inklusive geplanter Wechsel. Diese frühzeitige Festlegung ist für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer grundsätzlich verbindlich.
Bei der Elternzeit handelt ist sich nicht um einen Antrag, der genehmigt werden müsste. Im Gegenteil: Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Wenn der oder die Beschäftigte die Elternzeit form- und fristgerecht verlangt, tritt sie automatisch zum angegebenen Zeitpunkt ein. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht ablehnen.
Allerdings gibt es bei der Formerfordernis Unterschiede:
Eine Fristversäumnis führt dazu, dass der Beginn der Elternzeit auf den nächstzulässigen Termin verschoben wird – es sei denn, der Arbeitgeber ist mit dem vorzeitigen Beginn der Elternzeit einverstanden.
In der Personalabteilung fallen folgende Aufgaben an:
Regulär endet die Elternzeit automatisch zum jeweiligen Ende, das in dem Elternzeitverlangen angegeben wurde. Ohne besondere Gestaltung endet die Elternzeit mit Ablauf der gesetzlichen Fristen, z. B. zum 3. Geburtstag des Kindes. Bei befristeten Verträgen gilt: Endet der Vertrag, endet auch das Arbeitsverhältnis – die Elternzeit verlängert den Vertrag nicht.
Im Normalfall bedarf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber diese Zustimmung frei verweigern. Nur in zwei Fällen darf er den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen:
Stirbt das Kind, endet die Elternzeit sofort von selbst.
Nach der Elternzeit leben die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag automatisch wieder auf. Dabei hat die oder der Beschäftigte Anspruch auf eine Tätigkeit entsprechend dem Arbeitsvertrag – nicht zwingend auf genau den alten Arbeitsplatz. Eine dauerhafte Teilzeit nach der Elternzeit muss dann gesondert vereinbart werden.
Will die oder der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden, muss sie oder er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bis zum Ende der Elternzeit einhalten.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG:
Ja, Urlaub entsteht auch in der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den Urlaub aber für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Kürzung gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich erklärt. Der Urlaub wird nach Ende der Elternzeit in das restliche Jahr und das Folgejahr übertragen.
Während der Elternzeit darf die oder der Beschäftigte in Teilzeit arbeiten – beim eigenen Arbeitgeber und mit Genehmigung auch bei einem fremden Arbeitgeber oder in selbstständiger Tätigkeit. Zulässig ist die Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt; bei bis 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Stunden. Beide Elternteile können bei gleichzeitiger Elternzeit jeweils bis zu dieser Grenze arbeiten.
Einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Während der Elternzeit ruht in der Regel die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen erhalten Beschäftigte in Elternzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen eine staatliche Einkommensersatzleistung, das Elterngeld.
Nur wenn in der Elternzeit in zulässiger Teilzeit gearbeitet wird, zahlt der Arbeitgeber das entsprechende (Teilzeit-)Gehalt. Unter Umständen können vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen zu weiteren Vergütungsansprüchen führen, etwa im Hinblick auf (anteilig) zu gewährende Bonus- oder Sonderzahlungen.