Fachbeiträge & Kommentare zu Social Media

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
KI: Automatisierte Transkri... / 2.1 Betriebsvereinbarung als Grundlage

Besteht ein Betriebsrat, kommt als Grundlage der Transkription eine Betriebsvereinbarung infrage.[1] Eine solche wäre wegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohnehin abzuschließen bzw. bestehende IT-Betriebsvereinbarungen entsprechend zu ergänzen. Hierin könnten beispielsweise bestimmte Gesprächsarten (etwa Projektmeetings/Dailys) pauschal für die Transkription zugelassen und für verb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entwicklung der Steuerkanzl... / 7 Die digitale Krone: Ihre Webseite, Soziale Medien und Online-Bewertungen

In der digitalen Welt sind Empfehlungen nicht mehr nur Gesprächsstoff am Gartenzaun. Online-Bewertungen und soziale Medien spielen eine zentrale Rolle. Bei Kaufentscheidungen im Konsumentenbereich sind es weltweit ¾ der Kunden, die sich durch die sozialen Medien beeinflussen lassen. Ihre Webseite ist Ihr Aushängeschild und wenn sich Mandanten über ihre Steuerberater unterhalt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entwicklung der Steuerkanzl... / Zusammenfassung

Aufgrund des Fachkräfte- und Kapazitätsmangels herrscht in vielen Kanzleien Aufnahmestopp und D-Mandanten werden gekündigt. Gleichzeitig rücken in Zeiten von Social Media und Online-Marketing die klassischen Werbeformen aus dem Blickfeld. Das kann mittel- bis langfristig nach hinten losgehen. Warum? Weil dann potenzielle Mandanten, die gut in die Kanzlei passen, erst gar nic...mehr

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Neue Umsatzchancen mit dem ... / 2.4 Deliver – die Leistung auf die Straße bringen

Die meisten Steuerberater sind in Ihrem Fachgebiet sehr gut, weil sie eine sehr schwierige Ausbildung durchlaufen haben und sich laufend fortbilden. Was sie aber in der Regel nicht gelernt haben, ist ihre Leistung auch zu "verkaufen". Das hängt zum einen damit zusammen, dass Werbung berufsrechtlichen Einschränkungen unterliegt und in der Branche lange Zeit eher "verpönt "war...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufbewahrungspflichten und ... / 3.2.1 Aufbewahrung bei schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers

Neben den gesetzlich geregelten Aufbewahrungspflichten bestehen weitere Fälle, in denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, Daten und Unterlagen ihrer Arbeitnehmer aufzubewahren. So kann eine Löschung unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen – sprich des Arbeitgebers – beeinträchtigt werden würden.[1] Besonders relevant ist d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Muss HR sich neu erfinden? / 1 HR-Rollenmodell

Zunächst der Versuch einer Begriffsklärung: Was verstehen wir unter Human Ressource Management? Alle geplanten und gesteuerten Aktivitäten einer Organisation zur Gestaltung der Beziehung zwischen Mitarbeiter und Organisation, um die Ziele der Organisation zu erreichen und den Mitarbeitererwartungen gerecht zu werden. Dabei bestimmen die Megatrends aktuell schon die Herausfor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer Verpflichtung,...mehr

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Onboarding als Projekt / 1.3 Überführung in den Live-Betrieb

Sobald der Roll-out in die breite Masse erfolgt ist und "Kinderkrankheiten" des Workflows behoben sind, kann das Projekt zunächst beendet werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Onboarding Manager und das Projektteam seine Jobs los sind. Im Gegenteil: Es braucht nach wie vor jemanden, der den Prozess überwacht, feinjustiert und weiterentwickelt. Sonst ist die Gefahr groß, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 Der Anwendungsbereich des § 29b AO ergibt sich aus § 2a AO, wonach die Datenverarbeitung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich der AO [1] erfolgen muss. Umfasst sind hiernach die Besteuerungsverfahren nach dem ersten bis siebten Teil der AO, soweit die Verwaltung bundesgesetzlich geregelter Steuern betroffen ist. Für die Gemeinden gilt dies nach § 1 Abs. 2 AO entspreche...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 3.3 Mandanten-Flyer

Die folgende Arbeitshilfe enthält einen Mustertext, mit dem der Steuerberater auf sein (neues) Beratungsangebot aufmerksam machen kann. Der Flyer kann individuell angepasst werden und enthält ein freies Feld für das Kanzleilogo. Auch wenn hier von einem Mandanten-Flyer die Rede ist, kann der Mustertext natürlich auch auf der Kanzlei-Homepage, als E-Mailing oder im Rahmen von ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unternehmensnachfolgeberatu... / 3 Deliver: Marketing und Kommunikation

Bei den klassischen Dienstleistungen (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung) muss der Mandant diese Leistungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen. Bei allen nichtsteuerlichen Beratungsleistungen besteht eine derartige Verpflichtung nicht. Die Nachfolgeberatung muss daher aktiv angeboten und "verkauft" werden. Als Einstiegsfragen z. B...mehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 3 Deliver: Marketing und Kommunikation

Bei den klassischen Dienstleistungen (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung) muss der Mandant diese Leistungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen. Bei betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen besteht eine derartige Verpflichtung nicht. Betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen müssen daher aktiv angeboten und "verkauft" werden....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebswirtschaftliche Ber... / 3.3 Mandanten-Flyer

Die folgende Arbeitshilfe enthält einen Mustertext, mit dem der Steuerberater auf sein (neues) Beratungsangebot aufmerksam machen kann. Der Flyer kann individuell angepasst werden und enthält ein freies Feld für das Kanzleilogo. Auch wenn hier von einem Mandanten-Flyer die Rede ist, kann der Mustertext natürlich auch auf der Kanzlei-Homepage, als E-Mailing oder im Rahmen von ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebswirtschaftliche Ber... / 2.3.1 Maßnahmen zur Umsatzsteigerung

Als Maßnahmen zur Umsatzsteigerung kommen in Betracht: Maßnahmen zur Stammkundenbindung: Kunden-Rundschreiben/Info-Briefe/Mailings Persönliche Gespräche und Befragungen zur Kundenzufriedenheit Kundentelefonate zur Zufriedenheitsbefragung (Telefonmarketing) Regelmäßige Kundenbesuche ("Kontaktpflege") Kundenveranstaltungen ("Events") Kulanter Umgang mit Beschwerden Glückwünsche zu per...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebswirtschaftliche Ber... / 2.3.7 Konkurrenzanalyse

Steuerberater und Mandant sollten sich bei der Analyse auch ein Bild von der Konkurrenz machen. Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, wer die wichtigsten Mitbewerber (vor Ort) sind und welche Stärken und Schwächen das betrachtete Unternehmen gegenüber den Mitbewerbern hat. Zur Dokumentation kann die folgende Übersicht verwendet werden:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 5 Social Media Guidelines

Social Media Guidelines sind ein hilfreiches Mittel, um die Nutzung von Social Media im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu regulieren. Sie legen die einzuhaltenden Regeln bei der arbeitsrechtlich relevanten Nutzung von Social Media für alle Mitarbeiter auch dort verbindlich fest, wo (noch) keine zusätzliche Vereinbarung über die Tätigkeit als Corporate Influencer getr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer

Zusammenfassung Begriff Corporate Influencer sind Mitarbeiter, die auf Social Media Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder TikTok über ihre Tätigkeit und ihren Arbeitgeber berichten, und dadurch zu Markenbotschaftern des Unternehmens werden. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht. Indem Corporate Influencer gezielt Botschaften an potenzielle Kunden senden, e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / Arbeitsrecht

1 Abgrenzung: Privates Posten – Corporate Influencer Kennzeichnend für die Tätigkeit der Corporate Influencer ist, dass diese nicht ausschließlich dienstlich posten, sondern – in unterschiedlichem Umfang – auch private Inhalte teilen. Gerade diese Durchmischung schafft die in den Sozialen Medien notwendige Authentizität, stellt Nahbarkeit her und ist damit für den Erfolg der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 4 Haftungsrisiken des Unternehmens

Verstoßen Corporate Influencer, die diese Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, gegen Vorschriften des Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechts oder der DSGVO, finden auf etwaige Schadensersatzansprüche die Regelungen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis Anwendung. Danach können Corporate Influencer ggf. eine Freistellung vom A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Bei der Einführung von Social Media Guidelines hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Regelung zum Verhalten der Mitarbeiter handelt. Bei einer technischen Überwachung von Corporate Influencern besteht zusätzlich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / Zusammenfassung

Begriff Corporate Influencer sind Mitarbeiter, die auf Social Media Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder TikTok über ihre Tätigkeit und ihren Arbeitgeber berichten, und dadurch zu Markenbotschaftern des Unternehmens werden. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht. Indem Corporate Influencer gezielt Botschaften an potenzielle Kunden senden, ergänzen sie die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 2 Vertragliche Regelungen für Corporate Influencer

Für die Praxis gilt, dass Unternehmen unbedingt zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Tätigkeit als Corporate Influencer schließen sollten. Dabei kann es sich entweder um eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung handeln oder ein zweites, nicht-arbeitsrechtliches Werk- oder Dienstverhältnis kann zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag begrü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 1 Abgrenzung: Privates Posten – Corporate Influencer

Kennzeichnend für die Tätigkeit der Corporate Influencer ist, dass diese nicht ausschließlich dienstlich posten, sondern – in unterschiedlichem Umfang – auch private Inhalte teilen. Gerade diese Durchmischung schafft die in den Sozialen Medien notwendige Authentizität, stellt Nahbarkeit her und ist damit für den Erfolg der Corporate Influencer ausschlaggebend. Ob das Posting...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Influencer / 3 Weisungsrecht des Unternehmens

Ob der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gem. § 106 Satz 1 GewO hat, hängt davon ab, ob es sich bei einem Post um außerdienstliches Verhalten handelt (dann kein Weisungsrecht) oder der jeweilige Beitrag Teil einer arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht ist (dann besteht das Weisungsrecht). Bei privaten Posts des Corporate Influencers gelten nur die allgemeinen arbeitsrechtli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Finanzierungsberatung als n... / 3 Deliver: Marketing und Kommunikation

Bei den klassischen Dienstleistungen (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung) muss der Mandant diese Leistungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen. Bei nichtsteuerlichen Beratungsleistungen besteht eine derartige Verpflichtung nicht. Finanzierungsberatung muss daher aktiv angeboten und "verkauft "werden. Als Einstiegsfragen z. B. im R...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Finanzierungsberatung als n... / 3.2 Mandanten-Flyer

Die folgende Arbeitshilfe enthält einen Mustertext, mit dem der Steuerberater auf sein (neues) Beratungsangebot aufmerksam machen kann. Der Flyer kann individuell angepasst werden und enthält ein freies Feld für das Kanzleilogo. Auch wenn hier von einem Mandanten-Flyer die Rede ist, kann der Mustertext natürlich auch auf der Kanzlei-Homepage, als E-Mailing oder im Rahmen von ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz bei Bewerbungen / 4.1 Recherchen im Internet

Unternehmen haben ein hohes Interesse daran, vor Einstellung eines Mitarbeiters möglichst viele Informationen über diesen zu sammeln, um eine adäquate Basis für die Entscheidung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Im Rahmen sogenannter Pre-Employment-Screenings bzw. Background-Checks wird häufig eine Internetrecherche durchgeführt. So kann sich der Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media

Zusammenfassung Begriff Social Media (soziale Netzwerke) werden immer mehr genutzt, auch von Arbeitnehmern. Dies kann gewinnbringend vom Arbeitgeber eingesetzt werden, birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in weiten Bereichen noch ungeklärt. In Einzelfällen kann durch Social-Media-Guidelines die Rechtssicherheit erhöht werden; trotz ih...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 3 Social-Media-Guidelines

Verschiedenen Orts wird Arbeitgebern geraten, Social-Media-Guidelines zu erstellen. Eine rechtliche Relevanz haben sie nur insoweit, als sie das Verhalten des Arbeitnehmers in den sozialen Netzwerken tatsächlich regeln dürfen. Sobald die Aktivität im sozialen Netzwerk als Privatangelegenheit erscheint, ist die Regelungsmöglichkeit ausgeschlossen. Nimmt man ein Einflussrecht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.7 Social Media als Betriebsmittel des Arbeitgebers?

Der Zugang zu sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, LinkedIn oder Instagram ist ein personalisierter Zugang. Der Arbeitgeber wird von seinem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen können, unter Verwendung seines eigenen Namens einen Zugang zu erwerben und ein Profil anzulegen. Eine Ausnahme könnte dort gesehen werden, wo der Zugang über ein soziales Netzwerk zwingend e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / Zusammenfassung

Begriff Social Media (soziale Netzwerke) werden immer mehr genutzt, auch von Arbeitnehmern. Dies kann gewinnbringend vom Arbeitgeber eingesetzt werden, birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in weiten Bereichen noch ungeklärt. In Einzelfällen kann durch Social-Media-Guidelines die Rechtssicherheit erhöht werden; trotz ihrer nur begrenz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.2 Nutzung während der Freizeit

Umgekehrt darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht untersagen, Social Media in seiner Freizeit über einen privaten Internetanschluss oder über sein Smartphone zu nutzen. Solange kein besonderes Geheimhaltungsinteresse an dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses besteht, was absoluter Ausnahmefall sein dürfte, kann der Arbeitgeber auch nicht verhindern, dass der Arbeitnehme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 5 Schulungen

Fortbildungen und Trainings zu Social Media schaffen Verständnis und Problembewusstsein bei den Arbeitnehmern. Neben den "Dos and Don'ts" der sozialen Netzwerke kann hier vermittelt werden, wie Social Media gewinnbringend für den Arbeitnehmer persönlich, für die Mitarbeitervernetzung innerhalb des Unternehmens und für den Vertrieb eingesetzt werden können.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.1 Nutzung während der Arbeitszeit

Die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn dies der Arbeitgeber gestattet. Die private Internetnutzung mithilfe der Arbeitsplatzrechner des Arbeitgebers ist insgesamt von der Gestattung durch den Arbeitgeber abhängig.[1] Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer nicht. Lässt der Arbeitgeber die Privatnutzung zu, kann er den Umfang begrenzen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 7 Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten sich zunächst überlegen, ob und wie sie Social Media als Betriebsmittel einsetzen wollen. Je nach Art der Nutzung muss überlegt werden, ob hierfür die Zustimmung der Arbeitnehmer und/oder des Betriebsrats eingeholt werden muss. Verzichtet der Arbeitgeber auf die aktive Nutzung sozialer Netzwerke, sollte er das Thema dennoch nicht abhaken; für seine Arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung von Social Media durch Arbeitnehmer

Wie so oft, hinkt auch hier die rechtliche Bewertung der aktuellen technologischen Entwicklung einen Schritt hinterher. Gesetzgeberisch wurden noch kaum Grundlagen geschaffen. In dem im Jahr 2010 vorgelegten, aber nie verabschiedeten Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes war vorgesehen, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen von Stellenbesetzungen nur auf Netzwerke stü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Solange die Nutzung sozialer Netzwerke eine Privatangelegenheit der Arbeitnehmer ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der diesbezüglichen Social-Media-Guidelines. Ihnen kommt dann ohnehin nur eine Appellfunktion zu. Anders dagegen, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit gestattet wird. Den Umfang der Gestattung regelt das Ordnungsverhalten des Arbeitne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 1 Nutzen und Gefahren aus Arbeitgebersicht

Der Vorteil der aktiven Nutzung von Social Media durch ein Unternehmen liegt sicherlich zu weiten Teilen in der Selbstdarstellung der Firma. Neben formellen Präsentationen auf der firmeneigenen Website wird das Image eines Unternehmens in zunehmendem Maße durch indirekte Äußerungen von Bewerbern, Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspartnern geprägt. Da Bewerber, bevor sie ihr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.4 Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Arbeitnehmern ist es untersagt, Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Daneben ist diese Verschwiegenheitspflicht auch über den Straftatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen[1] abgesichert. Wie der Geheimnisverrat stattfindet, ist unerheblich. Folglich kann es dazu auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke kommen. Hier b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.8 Einwirkung des Arbeitgebers auf Einträge im sozialen Netzwerk?

Stellt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber im sozialen Netzwerk umfangreich dar und setzt er das soziale Netzwerk regelmäßig für seine berufliche Tätigkeit ein, darf der Arbeitgeber dann auf den Inhalt der Präsentation Einfluss nehmen? Das Landgericht Freiburg geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine solche uneingeschränkte Einflussnahmemöglichkeit best...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.5 Wettbewerbsrechtliche Verstöße durch den Arbeitnehmer

Setzen Arbeitnehmer ihren privaten Zugang zu einem sozialen Netzwerk für Zwecke des Arbeitgebers ein, kann dies zur Haftung des Arbeitgebers führen. So wurde es als wettbewerbsrechtlicher Verstoß des Arbeitgebers gewertet, wenn der Arbeitnehmer, ein Autoverkäufer, auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf eines bestimmten Autos seines Arbeitgebers warb, dabei aber wede...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.6 Geschäftspartner als "Freunde" im sozialen Netzwerk?

Darf der Arbeitnehmer während des andauernden Arbeitsverhältnisses über soziale Netzwerke Kontakte zu Geschäftspartnern des Arbeitgebers aufbauen, sie also als "Freunde" des Netzwerks gewinnen? Anders als bei der Aufnahme der Kontaktdaten der Geschäftspartner in ein betriebliches Kundenmanagementsystem legt der Arbeitnehmer den Kontakt auf einem privaten Medium an, auf das d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / Arbeitsrecht

1 Nutzen und Gefahren aus Arbeitgebersicht Der Vorteil der aktiven Nutzung von Social Media durch ein Unternehmen liegt sicherlich zu weiten Teilen in der Selbstdarstellung der Firma. Neben formellen Präsentationen auf der firmeneigenen Website wird das Image eines Unternehmens in zunehmendem Maße durch indirekte Äußerungen von Bewerbern, Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.9 Löschung von "Freunden" bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Was passiert mit den angelegten Kontakten eines Mitarbeiters bei Ausscheiden aus dem Unternehmen? Legt man hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum unbefugten Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen zugrunde, muss man regelmäßig annehmen, dass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden die Kontaktdaten dem Arbeitgeber übermitteln und die Daten anschließend löschen mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 2.3 Freie Meinungsäußerung und Treuepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er darf ihn daher nicht öffentlich beleidigen, verleumden oder ihm übel nachreden. Die grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis bestehende Meinungsfreiheit endet bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB beschneidet bei Straftaten das Äußerungsrecht des Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Social Media / 6 Recruiting

Dass gerade das Recruiting bereits seit längerer Zeit für die Beurteilung von Bewerbern auf soziale Netzwerke zugreift, ist bekannt. Auf der derzeit gültigen Rechtsgrundlage muss die Datenerhebung im Internet für den Arbeitgeber "erforderlich" i. S. d. Art. 6 DSGVO/§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG sein, um zulässig zu sein. Da sich hierüber im Einzelfall trefflich streiten lässt, sah...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interim-Management in der b... / 3 Wie finde ich geeignete Interim-Manager und welche Qualifikationen sollten diese mitbringen?

In der Regel verfügen Unternehmen nicht über eine eigene Datenbank, die umfangreiche Informationen über Qualifikationen und Erfahrungen von Interim-Managern festhält. Darum geht die Suche nach einem geeigneten Kandidaten oft bei null los. Geeignete Interim-Manager zu finden, ist leicht und schwierig zugleich. Leicht, da nicht zuletzt aufgrund des Internets eine Vielzahl von M...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ISO 14068-1:2023: Ein Leitf... / 7 Literaturhinweise

Arnold J, Toledano P (2021) Corporate Net-Zero Pledges: The Bad and the Ugly. Columbia Center on Sustainable Investment Bhatia P, Cummis C, Rich D, et al (2011) Greenhouse Gas Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard Bingler JA, Kraus M, Leippold M, Webersinke N (2022) Cheap talk in corporate climate commitments: The role of active institution...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4 Datenschutzrechtliche Pflichten bei eigener Social Media-Präsenz

Kaum ein Unternehmen kommt heute noch ohne Social Media-Präsenz aus. Vielmehr sind Social Media-Seiten für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor, um von ihrer Zielgruppe (Bewerber, Kunden) gefunden zu werden. Auch das Datenschutzrecht stellt an den Betrieb solcher Social Media-Präsenzen ("Fanpages", "Unternehmensprofile", "Businesspofile") Anforderungen. 1.4.1 Datenschutzrec...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.3 Social Media-Guidelines

Im Folgenden sollen Hinweise und Anregungen gegeben werden, um für das Unternehmen passende Social Media-Guidelines zu erstellen, die für eine ausgewogene Nutzung von sozialen Netzwerken und kommunikativen Online-Medien sorgen. Die folgenden Punkte und Überlegungen sollten berücksichtigt werden: Bedeutung von Social Media: Folgende Fragen sollten Sie klären: Wie wichtig ist "S...mehr