Fachbeiträge & Kommentare zu Bundeswehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2021

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 15.2 Bundesrecht

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 23.2 Bundesrecht

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 21.2 Bundesrecht

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrdienst / 7 Kostenerstattung für Arbeitgeber

Um die Attraktivität insbesondere des freiwilligen Wehrdienstes zu steigern, können dem Arbeitgeber entstehende Mehraufwendungen und Kosten wie folgt erstattet werden: Mehrkosten für die vorübergehende Beschäftigung von 2 Personen am gleichen Arbeitsplatz[1] können übernommen werden, damit die dem Arbeitgeber durch eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes bzw. der Eignungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrdienst / 3 Der besondere Kündigungsschutz nach dem ArbPlSchG

Unabhängig von den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzes regelt § 2 ArbPlSchG ein umfassendes Kündigungsverbot.[1] Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines (freiwillig) Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bzw. der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 8 Kostenerstattung für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann sich folgende Kosten erstatten lassen, die während einer Wehrübung entstehen: Mehrkosten für die vorübergehende Beschäftigung von 2 Personen am gleichen Arbeitsplatz, damit die dem Arbeitgeber durch eine vorzeitige Beendigung der Wehrübung entstehenden Lohnkosten einer Doppelbesetzung ausgeglichen werden. Erforderlich ist ein Antrag, der innerhalb von 6 M...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 1 Kranken- und Pflegeversicherung

Zu den gesetzlichen Wehrdienstarten gehören auch Wehrübungen.[1] Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu einer Wehrübung einberufen, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.[2] Das Beschäftigungsverhältnis gilt als durch die Wehrübung nicht unterbrochen. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht in diesen Fällen weiter.[3] Das gilt auch fü...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2.3 Beratung und Untersuchung

Personen, die am freiwilligen Wehrdienst Interesse haben, können beim Karrierecenter der Bundeswehr eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen.[1] Nach der Beratung werden die potenziellen Bewerber auf ihre Eignung untersucht.[2] Grundlage für die Eignungsprüfung ist das Musterungsverfahren, welches in § 17 WPflG geregelt ist. Dieses wird von den Karrierecentern der Bundes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2 Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis

Im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens fordert die zuständige Behörde den Arbeitnehmer auf, sich für bestimmte Termine persönlich bei ihr zu melden oder sich vorzustellen.[1] Sofern der Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst in einem Arbeitsverhältnis steht, kann er während des behördlichen Termins seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen. Hierd...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / Zusammenfassung

Überblick Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)[1] stellte eine der größten Reformen der Bundeswehr seit ihrer Gründung im Jahr 1955 dar. Sie bedeutete einen gravierenden Strukturwandel im personellen Bereich. Die allgemeine Wehrpflicht ist seitdem auf den Spannungs- und Verteidigungsfall begrenzt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.1 Heimarbeiter und selbstständige Handelsvertreter

Für Heimarbeiter und selbstständige Handelsvertreter, die rechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, hinsichtlich ihrer sozialen Abhängigkeit aber genauso schutzwürdig erscheinen, hat der Gesetzgeber einen vergleichbaren sozialen Schutz vorgesehen. Nach § 58f SG i. V. m. § 7 Abs. 1 ArbPlSchG gelten die §§ 1–4 sowie § 6 Abs. 2 des ArbPlSchG sinngemäß auch für Heimarbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2 Generelle Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst

Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich in den§§ 58b–58h Soldatengesetz (SG).[1] Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2.4 Verpflichtung

Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG bedarf nach § 58e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SG einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr abzugeben ist. Die besondere Verwendung des Freiwilligen im Ausland bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung.[1] Erforderlich wird diese besondere Erklärung bei einer Dienst...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.4 Dienstantritt

Der freiwillige Wehrdienst wird nicht auf Grundlage eines Einberufungsbescheids begonnen, vielmehr ergeht durch das Karrierecenter der Bundeswehr eine Aufforderung zum Dienstantritt.[1] In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden. D...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2.5 Antritt des freiwilligen Wehrdienstes

Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst angenommen worden ist, unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Dauer des Wehrdienstes zum Dienstantritt auf. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.[2]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.2 Unabkömmlichkeitsstellung

Nach § 13 Abs. 1 WPflG kann zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.[1] Der Antrag kann auch vom Arbeitgebe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6 Kündigungsschutz/Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines freiwilligen Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes durch das Karrierecenter der Bundeswehr bis zur Beendigung des Wehrdienstes.[1] Er umfasst alle Arten der Kündigung und alle möglichen Kündi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.1.3 Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2, 4 und 7 WPflG sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde[1] und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 75 Inhalt u... / 2.14.1 Sicherstellung für Berechtigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (Abs. 3)

Rz. 93 Als weitere Pflichtaufgabe hat der Gesetzgeber den KVen/KZVen bzw. der KBV/KZBV nach Abs. 3 Satz 1 die Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung von Personen übertragen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (z. B. Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, Zivildienstleistende oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder); außerdem zä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 6 Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung zum 1.1.2016 (Art. 13 Absatz 7 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt wurde.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 2.1 Voraussetzung – nachzuversichernder Soldat auf Zeit

Rz. 11 Aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gilt entsprechend. Rz. 12 Einzige Voraussetzung des § 76f ist eine Nachversicherung für Soldaten auf Zeit. Die Nachversic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch Art. 12 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden. Sie wird – als Sonderregelung zu § 70 Abs. 1, § 256a Abs. 1 – durch die ebenfalls eingefügten § 66 Abs. 1 Nr. 10, § 113 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 2.2 Rechtsfolge – Ermittlung von Entgeltpunkten – Höherwertung

Rz. 14 Ist eine Nachversicherung für den Soldaten auf Zeit wirksam durchgeführt, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Rz. 15 Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten erfolgt bei nachversicherten Soldaten auf Zeit aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Damit weicht § 76g von der Grundregel das §...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, Verzicht, Rechtsmissbrauch

Rz. 12 Eine Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung auf einen Umstand – im entschiedenen Fall ein fehlender Sicherheitsbescheid eines Sprachenüberprüfers und Dolmetschers bei der Bundeswehr – beruft, den er selbst erklärtermaßen bei Einstellung als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Mitbestimmung des Betr... / I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Abgrenzungen

Rz. 3 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG im Geltungsbereich des BetrVG ist immer dann erforderlich, wenn der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beabsichtigt ist, diese Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG erfolgen soll und in dem betroffenen Betrieb des Unternehmens ein funktionsfähiger Betriebsrat zum Zeitpunk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 190. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809

Rn. 210 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013. Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Dami...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns , EÜG Urla... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Auswahl freiwilliger Soldaten führt die Bundeswehr Eignungsübungen durch, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen können. Das "Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse" (Eignungsübungsgesetz – EÜG [1]) regelt das Schicksal des Arbeitsverhältnisse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pensionär / Zusammenfassung

Begriff Bei Pensionären handelt es sich um Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand, die eine Pension beziehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Besteuerung der Ruhegehälter der Pensionäre erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Die Regelungen zur (höheren) Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, vgl. BFH, U...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr. Für den L...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fahrtätigkeit / 2.4 Tabellarische Übersicht

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 176b Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2021 durch Art. 29 Nr. 5 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) in Kraft getreten.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 166 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach seinem Inkrafttreten ist § 166 im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (PflegeVG v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1014) um Abs. 2 ergänzt worden. Die Regelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist aus Nr. 2 genommen und in Nr. 2a angefügt worden (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Mit der Einführung eines Teilarbeitslosengeldes (§ 150 SGB ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 176b Beitr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben am 29.7.2020 Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vereinbart (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de), denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat. Diese Vereinbarung betrifft nach ihrer Nr. 2 ehemalige So...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 170 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 170 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Nr. 6 ist durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 eingefügt, sein Buchst. c durch Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst worden. Das AFRG v. 23.4.1997 (BGBl. I S. 594) änderte mit Wirkung zum 1.1.1998 Abs. 1 Nr. 1 und fasste Abs. 1 Nr. 2 neu. Eine weitere Änderung erfuhr § 17...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 166 Beitra... / 2.1 Wehr- und Zivildienstleistende (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 3 Parallelvorschriften für Wehr- und Zivildienstleistende sind für die Krankenversicherung § 244 Abs. 1 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden) und für die Arbeitslosenversicherung § 345 Nr. 2 SGB III. Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO, § 112 Abs. 3 Buchst. d AVG und § 130 Abs. 5 Buchst. b RKG. Von de...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 15 – Sachbezugswerte

Stand: EL 137 – ET: 03/2024 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 328) § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2002 wie folgt geändert worden: durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 (Nr. 4) wurde "oder Rentensplitting unter Ehegatten" und an späterer Stelle "bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt; durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21....mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.10.1 Überblick

Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) einen rahmenrechtlichen[1] Typenzwang für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen auferlegt. Dieser Typenzwang gilt jedoch nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal. Nebenberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit – Grundlagen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 11 Als grundlegende Norm der Einkommensberechnung definiert Abs. 1 Satz 3, nach welchen Maßgaben das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum zu erfassendes Einkommen berücksichtigt bzw. zugrunde gelegt wird. Die Norm nimmt quasi als Auffangnorm die Maßgaben der §§ 2c-2f BEEG und den Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in Bezug. R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Eignungsübung

Begriff Die viermonatige Eignungsübung ist eine besondere Form der Probezeit für Bewerber als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die Eignungsübung beginnt mit einer Einberufung und führt zum Ruhen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 11.4 Anwendung der SvEV auf nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Abs. 2 S. 7)

Rz. 186 Nach § 8 Abs. 2 S. 7 EStG sind die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte auch für die Besteuerung nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, vor allem für Beamte, Richter und Soldaten, aber auch für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder anzuwenden. Rz. 187 Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung in voller Höhe stpfl. Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 15 ABC der Sachbezüge

Rz. 250 Aktien, Vermögensbeteiligungen Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsrechte aufgrund des Dienstverhältnisses, ergibt sich die Frage, wann dieser Vorgang steuerlich relevant ist. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen handelbaren Aktienoptionsrechten, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, und anderen Aktienoptionsrechten. Bei beiden Forme...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 282 Nachza... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde mit den Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat zum 11.8.2010 in Kraft. Abs. 3 wurde durch Art. 16 Nr. 2 Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 15...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 282 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift räumt in allen 3 Absätzen das Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235) zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) ein. Sie ermöglicht daher, Beitragszeiten für die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente wirksam zu machen, aus denen sonst kein Rentenanspruch entstande...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unbeschränkte und beschränk... / 2.4 Besonderheiten nach NATO- und EU-Recht

Besonderheiten hinsichtlich der Steuerpflicht können sich aus dem NATO-Truppenstatut und für EU-Bedienstete ergeben. Bei NATO-Truppenangehörigen wird eine Nichtansässigkeit im eigentlichen Ansässigkeitsstaat während der Dienstzeit im Truppenstatut festgeschrieben. Deswegen sind etwa US-Soldaten nicht in Deutschland ansässig. Gleiches gilt z. B. für Angehörige der Bundeswehr,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Vollstreckung gegen Exterritoriale und Soldaten

Rz. 6 Keine Vollstreckungsschuldner können Exterritoriale sein.[1] Zu diesen Exterritorialen sind vor allem Diplomaten zu zählen, da diese nach dem die Rechte von Diplomaten regelnden Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961[2] und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963[3] weitgehend von Steuern befreit sind.[4] Rz. 7 Gege...mehr