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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 133a Anhörungsrüge / 1.2 Gegenvorstellung

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 2

Unter Gegenvorstellung versteht man im prozessualen Bereich – ganz allgemein – einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine Änderung oder Aufhebung einer an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, erreicht werden soll. Grundlage ist das Petitionsrecht.[1] Ausgehend von der bisherigen Rspr. des BVerfG[2] wurde die Gegenvorstellung – ohne gesetzliche Regelung – ausnahmsweise dann als zulässig anerkannt, wenn dem Gericht grobe Fehler i. S. v. greifbarer Gesetzwidrigkeit, insbesondere schwere Grundrechtsverstöße, unterlaufen sind, die zweckmäßigerweise vom Fachgericht im Wege der Selbstkontrolle anstatt vom BVerfG auf dem umständlichen Weg über eine Verfassungsbeschwerde behoben werden.[3]

 

Rz. 3

Mit der Einfügung des § 321a ZPO i. d. F. ab 2002[4] wurde für den Zivilprozess bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein erstinstanzliches nicht berufungsfähiges Urteil eine besondere Abhilfemöglichkeit geschaffen. Die Neuregelung wurde aber nicht nur auf die Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs angewandt, sondern – über den Wortlaut hinaus – analog allgemein, d. h., auch wenn die greifbare Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung aus sonstigen Gründen (materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art) mit einer Gegenvorstellung geltend gemacht wurde, zugrunde gelegt. Aufgrund der Verweisung in § 155 FGO auf § 321a ZPO a. F. galten diese Grundsätze auch für den Finanzgerichtsprozess, und zwar in analoger Anwendung des § 321a ZPO a. F. über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus auch für andere greifbare Verfahrens- und materiell-rechtliche Fehler.[5]

Nach Einfügung des § 133a FGO ab 2005 durch das AnhRügG (Rz. 1) war str., ob die Gegenvorstellun...

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