Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
Die Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Gericht ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die sog. Kleinunternehmerregelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, greife die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied der Senat dahingehend, dass den Empfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 9.9.2014, 15 K 2469/13 U
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