Berücksichtigung finaler Verluste einer niederländischen Betriebsstätte
Sachverhalt:
Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die Bäckereierzeugnisse produziert und vertreibt. Die Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den Jahren 2000 bis 2002 eröffnete die Klägerin in den Niederlanden Bäckereifilialen. Da die niederländischen Betriebsstätten lediglich Verluste erzielten, wurden die Filialen im Jahr 2003 wieder geschlossen. Die aufgelaufenen Verluste hat die Klägerin in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Verluste nicht steuermindernd anerkannt, da nach dem DBA das Besteuerungsrecht den Niederlanden zugewiesen wird. Im Rahmen des Klageverfahrens wird eine Geltendmachung der Verluste in Deutschland begehrt.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt. Im Einklang mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH erklärt das Finanzgericht, dass finale Verluste trotz der DBA-rechtlichen Freistellung ausnahmsweise im Inland abzugsfähig sind, weil die Verluste in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können. Die Verrechnung der Verluste wird zudem nicht durch rechtliche Vorgaben im Betriebsstättenstaat eingeschränkt. Zwar ist nach niederländischem Recht ein Verlustvortrag nur 10 bzw. 9 Jahre vortragsfähig, allerdings ist die Finalität nicht durch diese zeitliche Schranke, sondern auf die Einstellung des wirtschaftlichen Engagements der Klägerin in den Niederlanden zurückzuführen. Die Verluste können in Deutschland nicht im Jahr der Verlustrealisation, sondern erst im Jahr der Finalität genutzt werden.
Praxishinweis:
Der BFH hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Definition finaler Betriebsstättenverluste geäußert (BFH, Urteil v. 9.6.2010, I R 107/09; v. 5.2.2014, I R 48/11). Bedauerlicherweise werden die Urteile von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Allerdings ist eine gesetzliche Umsetzung der Rechtsprechung zum Abzug finaler Verluste geplant. Aufgrund einer EuGH-Vorlage des FG Köln vom 19.2.2014 zur Anerkennung finaler Betriebsstättenverluste wurde ein bestehender Gesetzesentwurf bis zur endgültigen Klarstellung des BFH allerdings zurückgestellt.
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2014, 6 K 50/10 K, Haufe Index 7614805
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.012
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
869
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
624
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
610
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
600
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
5. Gewinnermittlung
497
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
485
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024